Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 23.07.1992; Aktenzeichen S 2 b (32 SG) (Ar) 84/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Juli 1992 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1991 und die Änderungsbescheide vom 8. Mai 1991, vom 29. Juli 1991, vom 29. Januar 1992 und vom 29. Juli 1992 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Vorruhestandsgeld für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1992 in Höhe von 2082,72 DM monatlich unter Anrechnung bereits gewährter Vorruhestandsleistungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger Dreiviertel der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten höheres Vorruhestandsgeld – Vog –.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger war bis zum 31.08.1990 als Außenstellenleiter bei der Planungs-, Architektur- und Ingenieurbüro GmbH B. in B. (Betrieb) beschäftigt. Zuletzt bezog er ein Gehalt von 4.200,00 DM brutto bzw. 3.065,62 DM netto. Zum am 01.09.1990 trat er in den Vorruhestand und erhielt vom Betrieb Vog, und zwar in Höhe von 2082,72 DM monatlich (Vereinbarung mit dem Betrieb vom 31.08.1990).

Aufgrund des vom Kläger am 07.11.1990 zusammen mit dem Betrieb gestellten Antrages übernahm die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.1991 dem Kläger gegenüber die Gewährung von Vorruhestandsleistungen für die Zeit ab September 1990 und längstens bis September 1993, und zwar unter Anrechnung der Leistungen des Betriebes in der Zeit bis Oktober 1990. Mit vorgedrucktem Text erkannte sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorruhestandsleistungen als erfüllt an und bezeichnete unter Eintragung des Betrages von 1.341,00 DM als Netto-Durchschnittslohn als maßgeblich den Satz, daß das Vog auf 70 v.H. des Netto-Durchschnittslohnes zu begrenzen sei, der sich aus einem auf die 1990 geltende Beitragsbemessungsgrenze von 2.700,00 DM reduzierten Bruttolohn ergäbe. Mit einem weiteren Bescheid vom 08.05.1991 setzte die Beklagte das ab 01.01.1991 zu zahlende Vog auf 1.432,00 DM (monatlich) fest. Diese Entscheidung begründete sie – wieder mit vorgedrucktem Text – damit, daß das Vog mit einem Anpassungssatz von 15 v.H. (Nettoanpassung) dynamisiert werde und die Dynamisierung auf der Basis von 65 v.H. des Nettodurchschnittslohnes erfolge, welcher der Berechnung ab 03.10.1990 zugrunde liege. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung sei Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages (EV). Gegen die „Mitteilung vom 08.05.1991” wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 27.05.1991, mit dem er einerseits beanstandete, daß sein Netto-Durchschnittslohn nicht 1.341,00 DM, sondern 3.065,62 DM betragen habe und andererseits geltend machte, daß anstelle der Beitragsbemessungsgrenze von 2.700,00 DM, die nur 1990 gültig gewesen sei, ab 01.01.1991 die Beitragsbemessungsgrenze von 3.000,00 DM und ab 01.07.1991 eine solche Grenze von 3.400,00 DM zu beachten seien. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.08.1991 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie begründete dies unter anderem damit, daß der EV keine Neuberechnung des Vog, sondern lediglich eine Dynamisierung vorsehe, die hier auf der Grundlage des dem Bruttodurchschnittslohn von 2.700,00 DM entsprechenden Netto-Durchschnittsentgelts von 1914,65 DM ordnungsgemäß erfolgt sei.

Die bereits am 25.06.1991 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt erhobene Klage hat der Kläger, wiederum unter Hinweis auf die Höhe des von ihm zuletzt bezogenen Gehalts, die Höhe des vom Betrieb bis zum 03.10.1990 gewährten Vog sowie die ab 1991 geltenden höheren Beitragsbemessungsgrenzen begründet. Er sei unter anderen Voraussetzungen in den Vorruhestand getreten, als sie ihm jetzt zugemutet würden. Diese Tatsache halte er rechtlich für untragbar.

Die Beklagte hat demgegenüber erneut auf die Regelung in der Anlage II zum EV sowie darauf verwiesen, daß die Dynamisierung des Vog nur auf der Basis von 65 v.H. des Netto-Durchschnittslohnes erfolgen könne, der bisher der Berechnung zugrunde gelegen habe. Im Falle des Klägers sei der dynamisierte 65 v.H.-Betrag höher als der bis zum 02.10.1990 gewährte Vomhundertbetrag.

Mit weiteren Bescheiden vom 29.07.1991, 29.01. und 29.07.1992 hat die Beklagte das für die Zeit ab 01.07.1991 zu zahlende Vog mit 1.647,00, 1.839,00 und 2074,00 DM neu festgestellt.

Durch das Urteil vom 23. Juli 1992 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Auf die Vereinbarung mit seinem früheren Arbeitgeber könne sich der Kläger nicht berufen. Die Partner des EV hätten nämlich eine andere Regelung getroffen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 EV als Bundesrecht geltendes Recht sei. Danach gelte die Verordnung über die Gewährung von Vog vom 08.02.1990 (DDR-Gesetzblatt I Nr. 7...

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