nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 11.01.2002; Aktenzeichen S 10 KR 109/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 streitig.
Der am ... 1950 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und bezog ab 01. Januar 1999 bezog er Arbeitslosengeld von der Beigeladenen. Vom 08. Mai 2000 bis 19. Mai 2000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum C., eine Mitteilung hierüber ging bei der Beklagten am 24. Mai 2000 ein. Nach Bescheinigungen des OMR Dr. sc. med. Karl S., Facharzt für Innere Medizin, war der Kläger im Anschluss daran arbeitsunfähig erkrankt, Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit wurden der Beigeladenen bis 28. Mai 2001 vorgelegt.
Die Beigeladene gewährte dem Kläger zunächst für die Dauer von sechs Wochen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld bis zum 18. Juni 2000 fort.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Land Brandenburg - MDK - gelangte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2000 zu der Auffassung, dass aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, u. a. einem mittelgradig differenzierten Adenokarzinom des Rektums, eine mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung bestehen würde. Die Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mit, dass die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitszahlungen gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - vorlägen. Der Medizinische Dienst der Beigeladenen kam zu dem Ergebnis, dass der Leistungseinschätzung des MDK zu folgen sei.
Die Beigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08. August 2000 mit, dass bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. August 2000 Arbeitslosengeld ab 19. Juni 2000. Für die Zeit vom 19. Juni 2000 bis 21. Juni 2000 wurden ihm 314,02 DM, wöchentlich, 44,86 DM täglich, für die Zeit ab 22. Juni 2000 345,94 DM wöchentlich, 49,42 DM täglich, zuerkannt.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war am 03. November 2000 erschöpft, ab diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 254,38 DM wöchentlich und 36,34 DM täglich, ab 01. Januar 2001 in Höhe von täglich 38,23 DM.
Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Krankengeld ab 19. Juni 2000 bis zum Ende der Krankheit.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07. November 2000 mit, dass nach ihren Feststellungen mit einer mehr als sechsmonatigen Leistungseinschränkung zu rechnen und somit die Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III begründet sei. Laut einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Krankenkassen müsse das Arbeitsamt im Anschluss an Leistungsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen die Leistungsgewährung nach § 125 SGB III fortsetzen, so dass Krankengeld nicht zu leisten sei.
Mit seinem hiergegen am 26. Januar 2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei arbeitsunfähig erkrankt und habe Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für längstens 78 Wochen. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes sei er auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Bei einem Bezug von Krankengeld komme es zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus sei die Gewährung von Krankengeld anwartschaftsbegründend in der Arbeitslosenversicherung, weil Beiträge entrichtet würden. Der Umstand, dass das Arbeitsamt Arbeitslosengeld gewährt habe, führe nicht dazu, dass keine Leistungspflicht der Beklagten bestünde. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, Krankengeld zu gewähren und eine Verrechnung mit dem Arbeitsamt vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehe. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten am 27. Januar 1999 mit der Bundesanstalt für Arbeit die Begrenzung der Zuständigkeit für die Leistungszahlungen nach § 125 SGB III vereinbart. Bei dem Kläger beruhe der Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezug auf § 125 SGB III, so dass sein Anspruch auf Krankengeld ruhe.
Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und geltend gemacht, dass Vereinbarungen der Bundesanstalt für Arbeit mit den Krankenversicherungsträgern seinen Anspruch nicht hindern könnten. Insoweit seien für Kürzung, Wegfall oder Entzug des K...