nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 18.04.2001; Aktenzeichen S 10 KR 113/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeiträume vom 03. Juli 2000 bis 18. September 2000 und ab 11. Oktober 2000.
Der am ... 1968 geborene Kläger ist seit 18. Dezember 1999 Mitglied der Beklagten. Die Beigeladene gewährte ihm vom 19. Dezember 1999 bis 01. Mai 2000 Arbeitslosengeld. Vom 02. Mai 2000 bis 16. Mai 2000 bezog er Unterhaltsgeld. Ab 19. Mai 2000 gewährte die Beigeladene wiederum Arbeitslosengeld. Der Kläger reichte am 23. Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 22. Mai 2000 und später Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bis 09. Juni 2000 bei der Beigeladenen ein. Letztere gewährte zunächst bis 02. Juli 2000 weiter Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 42,22 DM/21,58 EUR. Bei der Beklagten gingen ab 06. Juni 2000 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen für das Land Brandenburg - MDK - kam in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 30. Juni 2000 zu der Feststellung, dass aufgrund der beim Kläger bestehenden Diagnosen, akute Aortenklappenendokarditis und Aortenklappeninsuffizienz Grad III, Aortenisthmus-Restenose, die Notwendigkeit einer Akuttherapie bestünde. Nach erfolgtem kardiochirurgischem Prozedere sei der Antritt einer kardiologisch orientierten AHB zu erwarten und eine noch langfristig gegebene erhebliche allgemeine Belastungseinschränkung des Versicherten, so dass für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab aktuellem AU-Beginn das Leistungsvermögen für jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes als aufgehoben zu betrachten sei. Die medizinischen Voraussetzungen des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - seien erfüllt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ab 03. Juli 2000 ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld zustehe. Es sei jedoch Arbeitslosengeld zu zahlen, da nach Prüfung des MDK die Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug von Arbeitslosengeld vorlägen.
Mit seinem Widerspruch vom 24. Juli 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er Krankengeld begehre.
Der Ärztliche Dienst der Beigeladenen kam in einem Gutachten vom 14. August 2000 zu der Feststellung, es sei von einer länger als sechs Monate andauernden Leistungsunfähigkeit auszugehen und mit einer wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit nicht zu rechnen. Mit Schreiben vom 23. August 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass er Anspruch auf weitere Leistungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III habeund gewährte ab 03. Juli 2000 bis 16. Oktober 2000, unterbrochen von einem Übergangsgeldbezug der Landesversicherungsanstalt Brandenburg - LVA - in der Zeit 19. September 2000 bis 10. Oktober 2000, weiter Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 45,08 DM/23,04 EUR. Ab 17. Oktober 2000 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, es wurde bis zur Arbeitsaufnahme am 15. Juni 2001 Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht ausgeübt werden könne und der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes gem. § 125 SGB III weiter gegeben sei. Deswegen ruhe der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V.
Mit seiner am 20. Dezember 2000 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 09. November 2000 nach Abschluss einer Rekonvaleszenz leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund könne die Einschätzung der Beklagten, dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate gegeben sei, nicht gefolgt werden. Jedenfalls habe er Anspruch auf das Krankengeld, soweit dieses das Arbeitslosengeld übersteige. Die Regelungen der § 125 SGB III und § 49 SGB V träfen keine Aussage zur Rangfolge zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld. Es sei daher auf Grundsatz zurückzugreifen, dass der Arbeitslose für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld und nicht auf Arbeitslosengeld habe.
Der Kläger hat u. a. einen Entlassungsbericht aus dem Rehabilitationsverfahren vom 09. November 2000 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Bescheid vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2000 wird aufgehoben.
die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auch im Zeitraum 03.07.20...