Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 524/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom10. Juli 1997 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 8. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 während ihrer Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme.
Die am … 1965 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind, den am … 1991 geborenen Sohn C., hat, war bis zum 8. November 1992 bei der LES-AG L. S. Aktiengesellschaft (H.) beschäftigt und während dieser Zeit vom 5. Juli 1991 bis 8. November 1992 im Erziehungsurlaub. Am 16. Oktober 1992 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt P. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihr ab 9. November 1992 von der Beklagten gewährt wurde.
Vom 1. April 1993 bis 31. Mai 1994 war die Klägerin dann als Glasbläserin an der Universität P. beschäftigt. Im Anschluß daran erhielt sie vom 1. Juni 1994 bis 6. Mai 1995 wiederum Arbeitslosengeld.
Ab 8. Mai 1995 nahm die Klägerin an einer bis 7. Februar 1997 dauernden beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang zur Kauffrau für Bürokommunikation bei der Deutschen A.-Akademie) teil. Mit Bescheid vom 12. Mai 1995 übernahm die Beklagte die mit dem Maßnahmeträger unmittelbar abzurechnenden Lehrgangsgebühren sowie Prüfungsgebühren. Außerdem bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 8. Mai 1995 Unterhaltsgeld in Höhe von 285 DM wöchentlich sowie mit Bescheid vom 21. Juli 1995 für die Dauer der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme Fahrkosten in Höhe von insgesamt 686 DM.
Kosten für die Betreuung des Sohnes C., der seit dem 1. November 1992 in einer Kindertagesstätte in S. untergebracht war, wofür ab September 1994 ein Betrag für die Betreuung in Höhe von 75,– DM monatlich und ab Januar 1996 in Höhe von 85,– DM monatlich zu zahlen war, wurden von der Beklagten nicht übernommen (Bescheid vom 1. August 1995). Diesen Bescheid sandte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben an die Beklagte zurück und vermerkte auf der Rückseite, sie erhebe Widerspruch. Der Bescheid vom 1. August 1995, ein Doppel des Bescheides und der Widerspruch der Klägerin sind bei der Beklagten nicht auffindbar.
Mit ihrem am 18. September 1995 erneut erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kinderbetreuung und verwies darauf, daß die Betreuung ihres Sohnes durch die Umschulung notwendig geworden sei, da sie ohne Betreuung in der Kindertagesstätte keine Maßnahme hätte beginnen können. Vor der Maßnahme sei sie fast ein Jahr arbeitslos gewesen und habe ihren Sohn in die Kindertagesstätte geben müssen, um auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar zu sein. Aufgrund ihrer finanziellen Lage erhielten sie und ihr Ehemann auch Kindergeldzuschlag.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1995, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Blatt 26 bis 29 – FuU-Teil- der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, als unbegründet zurück. Die notwendigen Betreuungskosten für das Kind während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte seien nicht unvermeidbar mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme entstanden und stellten von daher keine zusätzliche Belastung für die Klägerin dar. Bereits während der Unterbringung des Kindes in der zurückliegenden Zeit habe die Klägerin für die Betreuung eine entsprechende Leistung zu erbringen gehabt. Die monatlichen Kinderbetreuungskosten in der Kindertagesstätte seien infolge der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme nicht höher als zum Zeitpunkt davor. Da nach dem § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 21 der Anordnung Fortbildung und Umschulung die tatsächlich unvermeidbar notwendig entstehenden Kosten während der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme erstattungsfähig seien, könne eine zusätzliche Belastung infolge der Betreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte im Falle der Klägerin nicht erkannt werden.
Am 29. November 1995 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Da ihr Ehemann seit April 1994 ebenfalls eine Umschulungsmaßnahme besuche, sei sie auf die Unterbringung ihres Kindes in der Kindertagesstätte angewiesen. Andere Personen stünden zur Kinderbetreuung nicht zur Verfügung. Es sei daher davon auszugehen, daß die Kosten für die Kinderbetreuung notwendige Kosten seien, die darüber hinaus auch durch die Umschulungsmaßnahme unmittelbar entstünden. Weil sie ihr Kind bereits vor der Umschulungsmaßnahme in die Kindertagesstätte geschickt habe, ziehe die Beklagte daraus den Schluß, daß die Kosten nicht unvermeidbar mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme entstanden seien und keine zusätzliche Belastung für sie darstellen würden. Zum einen seien die Kosten bereits zur Zeit ihrer Ar...