nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 13.07.2000; Aktenzeichen S 6 AL 416/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 30. Juni 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16,37 Euro (32,01 DM) täglich zu gewähren. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 23. August 1998 höhere Arbeitslosenhilfe.
Der am ... 1968 geborene, seit dem 21. Juni 1996 mit Frau K. M. verheiratete Kläger war von 1991 bis zum 31. Dezember 1996, zuletzt als Straßen- und Tiefbauarbeiter bei der Firma L. und P. GmbH in W./D. beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 17. Dezember 1996 erhielt der Kläger von der Beklagten vom 01. Januar 1997 (mit Unterbrechungen wegen Erkrankung und auf Grund zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahmen) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. Juni 1998 Arbeitslosengeld, und zwar zuletzt ab 01. Januar 1998 unter Zugrundelegung eines Dynamisierungsstichtages 31. Dezember 1996 nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 870,00 DM wöchentlich in Höhe von 349,51 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 67 v. H./SGB III - Leistungsentgelt VO 1998 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 25. Juni 1998).
Unter dem 04. Juni 1998 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Neuruppin Anschluss-Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1998 war zu Beginn des Jahres die Lohnsteuerklasse IV mit einem halben Kinderfreibetrag (für das Kind M. W., geboren am 28. Juli 1986) eingetragen. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde unter Ziffer 9.1 als Ehegatte Frau K. M. benannt, mit der ein gemeinsamer Haushalt seit dem 21. Juni 1996 bestehe. Die Frage unter Ziffer 9.1 "Betreuen und versorgen Sie und ihr (e) Partner (in) im gemeinsamen Haushalt gemeinsame Kinder?" wurde verneint; die Frage "Betreuen und versorgen Sie und ihr (e) Partner (in) im gemeinsamen Haushalt andere Personen (z. B. Kinder oder Angehörige des (r) Partners (in)?" wurde bejaht, bei der zu betreuenden Person handele es sich um M. W ... Dem Antrag beigefügt war außerdem eine "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" der Ehefrau des Klägers, die von dieser unter dem 03. Juni 1998 unterschrieben worden war. Hiernach erhielt die Ehefrau des Klägers aus ihrer Beschäftigung bei der Stadt W./D. in den Monaten März 1998 bis Mai 1998 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3697,96 DM monatlich (= 2267,59 DM netto monatlich). Sie (= Ehefrau des Klägers) habe im Übrigen Aufwendungen für Beiträge zu freiwilligen Versicherungen, und zwar Unfallversicherung in Höhe von 31,20 DM zuzüglich 9,21 DM zuzüglich 15,38 DM monatlich, Lebensversicherung in Höhe von 151,50 DM monatlich, Haftpflichtversicherung in Höhe von 92,70 DM zuzüglich 102,00 DM jeweils jährlich und Kfz-Versicherung in Höhe von 636,70 DM halbjährlich. Die Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 5 km je Strecke. Wegen des Inhalts des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" und der "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" der Ehefrau des Klägers im Einzelnen wird auf Blatt 43 und 44 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen. Der Kläger übersandte außerdem die Kopie eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, wegen deren Inhalts auf Blatt 46 und 46 Rs der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird.
Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Berechnungsbogen zur Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau, wegen dessen Inhalts auf Blatt 11 der Gerichtsakten verwiesen wird, und bewilligte mit Bewilligungsbescheid vom 01. Juli 1998 unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 870,00 DM für die Zeit ab 28. Juni 1998, längstens bis zum 27. Juni 1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 213,43 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 57 v. H./SGB III - Leistungsentgelt VO 1998); bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt war ein Anrechnungsbetrag von 83,93 DM wöchentlich.
Mit seinem am 27. Juli 1998 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe sei das Kind nicht mit dem Regelsatz berücksichtigt worden. Beim Prozentsatz der Arbeitslosenhilfe seien 57 Prozent zugrunde gelegt worden. Das übersteigende Einkommen seiner Ehefrau werde in voller Höhe von seiner Arbeitslosenhilfe abgezogen. Da aber seine Frau gegenüber ihrem leiblichen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, habe nach § 1603 Abs. 2 ff. des Bürgerl...