Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Vorruhestandsgeldes. Beitragsbemessungsgrenze. besitzgeschützte Leistung. Nettoanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorruhestandsgeld nach der DDR-Verordnung vom 8.2.1990 (GBl I Nr 7, S 42) erfüllt sind, ist das Vorruhestandsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit in der vor dem Beitritt zuletzt gezahlten Höhe auch dann weiterzugewähren, wenn das der Bemessung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt die im Beitrittsgebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung übersteigt.

 

Orientierungssatz

Gegenstand der Dynamisierung beim Vorruhestandsgeld kann nur das Nettoentgelt sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.1993; Aktenzeichen 13 RJ 13/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2059671

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