Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Landwirt. keine Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bezug von Überbrückungsgeld
Orientierungssatz
Aufgrund des Bezuges von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB 3 besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht bei dieser für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999; ausschlaggebend ist, ob das vom Kläger in diesem Zeitraum bezogene Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - Erwerbsersatzeinkommen oder eine diesem vergleichbare Leistung gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - ist oder nicht.
Die Ehefrau des im ... geborenen Klägers ist bei der Beklagten versicherungspflichtig. Der Kläger selbst bezog von März bis Juni 1999 Arbeitslosengeld und betrieb ab 01. Juli 1999 als Unternehmer einen Betrieb für .... Hierfür bezog er von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ab 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich 3006,25 DM, insgesamt also von 18037,56 DM.
Am 07. Februar 2000 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 09. Februar 2000 lehnte die Beklagte dies ab und forderte eine Beitragsschuld in Höhe von 2200,00 DM. Das vom Kläger bezogene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit übersteige ein Siebtel der Bezugsgröße - damals 530,00 DM - nicht, da er nach seinen Angaben für den gesamten Zeitraum lediglich 3000,00 DM, also monatlich 500,00 DM erzielte habe.
Den Widerspruch des Klägers begründete dieser damit, dass er unter Hinzuziehung des Überbrückungsgeldes Einkommen von über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beziehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Überbrückungsgeld sei keine Lohnersatzleistung und daher bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen hat sich die am 03. Juli 2000 erhobene Klage gerichtet.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Februar 2000 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juli 2000, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2000, zu verurteilen, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und ergänzend vorgetragen, die Lebensversicherung des Klägers bei der ... ändere daran nichts, da die Höhe für eine Vorsorge für die Altersversicherung nicht ausreiche.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2000 dem Kläger einen Beitragszuschuss von monatlich 62,00 DM gewährt, so dass sich der nachzuzahlende Betrag auf 1054,00 DM minderte.
Mit weiterem Bescheid vom 09. Mai 2001 hat die Beklagte dem Kläger Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihr ab 01. Januar 2000 gewährt.
Mit Urteil vom 29. Januar 2003 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 09. Februar 2000 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juli 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2000 aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Überbrückungsgeld nach SGB III sei eine mit Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld vergleichbare Leistung eines Sozialleistungsträgers. Diese Leistung werde an ehemalige Arbeitnehmer, die eine selbständige Existenz aufbauten, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung gewährt. Daraus ergebe sich, dass das Überbrückungsgeld in enger Beziehung zum Arbeitslosengeld stehe, so dass es den Charakter von Erwerbsersatzeinkommen hat. Dies ergebe sich auch daraus, dass es weder an Bedürftigkeitsprüfungen noch an fürsorgerechtliche Erwägungen geknüpft sei.
Gegen dieses der Beklagten am 12. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 07. März 2003. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III stelle kein Erwerbsersatzeinkommen oder eine vergleichbare Leistung gemäß § 3 Abs. 4 ALG dar, da diese Leistung zum einen fürsorgerechtlichen Charakter habe und es zum anderen in § 3 Abs. 4 ALG nicht aufgezählt werde, obwohl es beim In-Kraft-Treten des ALG Überbrückungsgeld (damals § 55 a Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) bereits gegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Januar 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, er habe vor dem Bezug von Überbrückungsgeld Arbeitslosengeld bezogen und hätte dieses, wenn er sich nicht selbständig gemacht und hierfür Überbrückungsgeld erhalten hätte, weiter bezogen. Das Überbrückungsgeld ersetze daher das Arbeitslosengel...