Urteil durch BSG aufgehoben
Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 1 Ka 126/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom10. Dezember 1997 abgeändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 06. Juni 1996, 02. September 1996, 16. Dezember 1996 und 10. Februar 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. November 1996, 13. März 1997 und 13. August 1997 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung physikalisch-medizinischer Leistungen im Jahr 1996.
Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung in G. L. zugelassen. In den vier Quartalen des Jahres 1996 erbrachte sie insgesamt 428 Leistungen nach EBM Nr. 509 (krankengymnastische Gruppenbehandlungen, ggf. mit Anwendungen von Geräten, drei bis fünf Teilnehmer, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer und Sitzung 110 Punkte) und insgesamt 272 Leistungen nach EBM Nr. 524 (Massage lokaler Gewebeveränderungen eines oder mehrerer Körperteile und/oder Bindegewebsmassage, Periostmassage, Kolonmassage, manuelle Lymphdrainage, je Sitzung 150 Punkte). Im III. und IV. Quartal 1996 erbrachte sie darüber hinaus insgesamt 104 Leistungen nach EBM Nr. 507 (krankengymnastische Einzelbehandlung, ggf. einschließlich intermitierender Anwendung manueller Weichteiltechniken und/oder mit Anwendung von Geräten, Dauer mindestens 15 Minuten je Sitzung, je Leistung zu 100 Punkten). Diese physikalisch-medizinischen Leistungen ergaben im Jahr 1996 insgesamt 108.680 Punkte und eine Vergütungssumme von 6.200,00 DM.
Die Beklagte strich diese Leistungen aus den Honorarabrechnungen der Klägerin im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Hiergegen wandte sich die Klägerin jeweils mit dem Widerspruch und trug im wesentlichen vor, die entsprechenden Leistungen habe sie in der Vergangenheit abgerechnet, ohne daß sich Probleme ergeben hätten. Sie betreue seit längerem in Groß Lindow eine Osteoporosegruppe. Zwar sei sie nicht im Besitz einer der für die entsprechenden Ziffern seit Januar 1996 vorgeschriebenen Zusatzbezeichnungen, habe sich aber in den Jahren 1994 und 1995 anderweitig für die Betreuung solch einer besonderen Krankheitsgruppe ausbilden lassen.
Die Beklagte wies diese Widersprüche zurück: Die EBM aus der Gruppe der physikalisch-medizinischen Leistungen könnten nur von Ärzten für Orthopedie, Chirurgie, Physiotherapie, physikalische und rehabilitative Medizin oder von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung physikalische Therapie sowie von staatlich geprüften Masseuren, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten, die auf Veranlassung des Arztes unter dessen ärztlicher Verantwortung tätig werden, abgerechnet werden.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 20. November 1996 (betreffend I. Quartal 1996), vom 13. März 1997 (betreffend II. Quartal 1996) und vom 13. August 1997 (betreffend III. und IV. Quartal 1996) richteten sich die am 18. Dezember 1996, 14. April 1997 und 16. September 1997 erhobenen Klagen, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen vorgetragen hat, sie sei durch ihre Weiterbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin dafür qualifiziert, die streitigen Leistungen zu erbringen. § 87 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Krankenversicherung – (SGB V) ermächtige nicht dazu, Allgemeinmediziner von diesen Leistungen auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe die Vertragspartner der Kassenärztlichen Versorgung nicht dazu ermächtigen, die Grenzen der ärztlichen Fachgebiete abweichend vom Weiterbildungsrecht der Länder zu regeln. Das Sozialgericht hat durch Beschlüsse vom 17. April 1997 und 22. September 1997 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide vom 30.08.1996, 29.10.1996, 14.02.1997 und vom 30.04.1997 und unter Aufhebung der Bescheide zur sachlichen und rechnerischen Richtigstellung vom 06.06.1996, vom 02.09.1996, 16.12.1996, 10.02.1997 und die Widerspruchsbescheide vom 20.11.1996, 13.03.1997 und 13.08.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Leistungen nach EBM Nr. 507, 509 und 524 in den Quartalen I bis IV/96 soweit angefordert, aber nicht vergütet nachzuvergüten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage(n) abzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sind die vertragsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstießen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 10. Dezember 1997 die Klagen abgewiesen. Die gesamtvertraglichen Abrechnungsbestimmungen in der seit 01. Januar 1996 geltenden Fassung schlössen die Klägerin als Allgemeinmedizinerin von der Honorarabrechnung für physikalisch-medizinische Leistungen aus. Diese Abrechnungsbestimmungen, die ergänzend zu Kapitel E des EBM auf der Ermächtigungsgrundlage...