Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 19.04.1996; Aktenzeichen S 5 Ar 482/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 1996 – S 5 Ar 482/94 – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte für das Verfahren erster und zweiter Instanz nicht zu erstatten.
Die Revision wild nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Hohe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes. Ausschlaggebend ist, ob das dem Kläger zuletzt gewahrte Konkursausfallgeld – Kaug – der Berechnung des Arbeitslosengeldes – Alg – zugrunde zu legen ist.
Der Kläger, in dessen Steuerkarte die Klasse IV und keine Kinder eingetragen waren, war zuletzt vom 1. Februar 1991 bis 30. Juni 1994 bei der Firma C. W. in B. beitragspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber war ab Mai 1994 zahlungsunfähig, so daß die letzte Zahlung von Arbeitsentgelt für April 1994 erfolgte. Für die Monate Mai und Juni erhielt der Kläger von der Beklagten Konkursausfallgeld in Hohe von 4.924,58 DM netto (Bescheid vom 12. September 1994). Die Entwicklung des Einkommens des Klägers stellte sich nach den Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeberin wie folgt dar:
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Arbeitsentgelt |
Arbeitsstunden |
November |
1993 |
3.126,10 |
181,75 |
Dezember |
1993 |
3.293,80 |
191,50 |
Januar |
1994 |
3.078,80 |
179,00 |
Februar |
1994 |
3.010,00 |
175,00 |
März |
1994 |
3.341,10 |
194,25 |
April |
1994 |
3.057,30 |
177,75 |
Mai |
1994 |
3.962,12 |
182,25 |
Juni |
1994 |
3.972,13 |
184,75 |
Am 1. Juli 1994 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos, stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfugung und beantragte Alg. Dieses bewilligte die Beklagte antragsgemäß ab 1. Juli 1994 aufgrund eines Bemessungsentgeltes von 690 DM in der Leistungsgruppe A 0. Die Hohe betrug 268,80 DM wöchentlich (Bescheid vom 22. August 1994). Die Beklagte legte der Berechnung die Arbeitsentgelte von November 1993 bis April 1994 zugrunde, was ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 690 DM ergab, nicht jedoch die Monate Mai und Juni 1994, in denen dem Kläger ein deutlich höheres Arbeitsentgelt zustand. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 26. August 1994: aufgrund des Bruttoarbeitsentgeltes der letzten sechs Monate sei die Leistung zu niedrig. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1994 zurück und führte aus, infolge Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers sei die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Mai und Juni nicht mehr erfolgt. Zum Bemessungszeitraum gem. § 112 Abs. 2 AFG zahlten jedoch nur Zeiten, in welchen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt habe. Demgemäß umfasse der Bemessungszeitraum im Falle des Klägers die Monate November 1993 bis April 1994. Ausgehend davon, sei die dem Kläger zustehende Leistung im angefochtenen Bescheid richtig ermittelt worden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat sich die am 28. September 1994 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger vorgetragen hat, er sei der Auffassung, er habe in den Monaten Januar bis Juni tatsächlich gearbeitet und dafür auch Entgelt, wenn auch im Mai und Juni Konkursausfallgeld, erhalten. Berechnungsgrundlage mußten daher die Monate Januar bis Juni 1994 sein.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1994 und unter Abänderung der Bescheide vom 09.01. und 10.07.1995 und vom 08. und 20.01.1996 zu verurteilen, ab 01.07.1994 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des Bruttoarbeitsentgeltes für den Zeitraum von Januar bis Juni 1994 (Arbeitsbescheinigung vom 04.07.1994) zu gewahren.
Die Beklagten hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich dazu auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. April 1996 den angefochtenen Bescheid vom 22. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1994 und die Dynamisierungsbescheide vom 9. Januar und 10. Juli 1995 sowie vom 20. Januar 1996 abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers als Bemessungsentgelt 750 DM zugrunde zu legen. Bemessungszeitraum für Alg seien die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruches, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt habe (§ 112 Abs. 2 Satz 1 AFG). Der Kläger sei am 30. Juni 1994 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so daß der Bemessungszeitraum die Zeit von Januar bis Juni 1994 umfasse. Das Arbeitsentgelt sei abgerechnet gewesen und der Kläger habe es erzielt, da es sich beim von der Beklagten gezahlten Konkursausfallgeld nach dessen Legaldefinition (§ 141 a Abs. 1 AFG) um Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgeltes handle. Von Gesetzes wegen seien auch auf Antrag die Beitrage zur Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie...