Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 23.07.1996; Aktenzeichen S 4 Ar 133/95) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 1996 – Az: S 4 Ar 133/95 – wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Hohe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes sowie des Unterhaltsgeldes streitig. Die Klägerin begehrt insbesondere die Zugrundelegung des im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 abgerechneten Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt. Ausschlaggebend ist zum einen, ob der vom Arbeitsgericht Senftenberg mit Versäumnisurteil vom 15. Juni 1995 festgestellte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar und März 1995 in Hohe von insgesamt 5.048,25 DM und zum anderem das der Klägerin in der Zeit vom 3. April bis 3. Juli 1995 durch die Beklagte gewahrte Konkursausfallgeld – Kaug – der Berechnung des Arbeitslosengeldes – Alg – bzw. Unterhaltsgeldes – Uhg – zugrundezulegen ist.
Die 54-jährige Klägerin, in deren Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 die Steuerklasse IV eingetragen war, war vom 6. Mai 1963 bis 2. Juli 1995 bei der Holzwerkstoffveredlung Gögelein GmbH in Schieben beitragspflichtig beschäftigt.
Für die Monate Dezember 1994 und Januar 1995 hatte die Klägerin erst infolge eines vor dem Arbeitsgericht Senftenberg unter dem 6. April 1995 geschlossenen Vergleichs den ausstehenden Lohn erhalten (Arbeitsgerichtsstreitsache Az. 3 Ca 476/95).
In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Senftenberg (4 Ca 1331/95) wurde der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin im Wege eines am 15. Juni 1995 ergangenen Versäumnisurteils zur Lohnzahlung für die Monate Februar und März 1995 in Hohe von insgesamt 5.048,25 DM verpflichtet.
Für die Zeit vom 3. April 1995 bis 2. Juli 1995 erhielt die Klägerin von der Beklagten Konkursausfallgeld in Hohe von insgesamt 5.803,18 DM. Die Beklagte übernahm ebenfalls die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge.
In der durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllten Arbeitsbescheinigungen wurden folgende Arbeitsentgelte eingetragen:
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Arbeitsentgelt |
Arbeitstage |
Arbeitsstunden |
August |
1994 |
2.421,68 DM |
23 |
184 |
September |
1994 |
2.317,52 DM |
22 |
176 |
Oktober |
1994 |
2.444,47 DM |
21 |
185,75 |
November |
1994 |
2.392,55 DM |
22 |
181,75 |
Dezember |
1994 |
2.578,55 DM |
22 |
178,75 |
Januar |
1995 |
2.637,96 DM |
22 |
182 |
Februar |
1995 |
2.323,80 DM |
20 |
160 |
März |
1995 |
2.666,52 DM |
23 |
184 |
April |
1995 |
2.323,80 DM |
20 |
160 |
Mai |
1995 |
2.666,52 DM |
23 |
184 |
Juni |
1995 |
2.552,28 DM |
22 |
176 |
Am 10. Mai 1995, dem Tag ab dem sie von ihrem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt worden war, meldetete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Laut Kündigungsschreiben vom 2. Juli 1995 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit der G. GmbH zum 3. Juli 1995 wegen unterbliebener Lohnzahlung für die Monate Februar bis Juni 1995. Ab dem 3. Juli 1995 stellte sie sich der Arbeitsvermittlung der Beklagten zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 3. Juli 1995 Arbeitslosengeld für die Dauer von 676 Tagen nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 540 DM, der Leistungsgruppe A in Hohe von wöchentlich 217,20 DM. Den dagegen am 25. Juli 1995 eingelegten Widerspruch, in dem die Klägerin die Überprüfung des Bemessungszeitraumes begehrte, insbesondere geltend machte, daß vom letzten halben Jahr nur der Januar ausgezahlt worden sei, wies die Widerspruchstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1995 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Der Bemessungszeitraum umfasse die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate, der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruches, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat (§ 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –). Entsprechend vorliegende Arbeitsbescheinigung umfasse der Bemessungszeitraum den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Januar 1995. Der Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis 30. Juni 1995 sei dem Bemessungszeitraum nicht zuzurechnen, da in diesem Zeitraum aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Im Bemessungszeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Januar 1995 habe die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt in Hohe von insgesamt 14.792,73 DM bei 1.088,25 bezahlten Arbeitsstunden, wobei die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen habe, erzielt. Danach ergebe sich ein wöchentliches Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) von gerundet 540 DM. Entsprechend der durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 111 Abs. 2 AFG erlassenen Leistungsverordnung über das Arbeitslosengeld – Allgemeiner Leistungssatz – für das Jahr 1995 ergebe sich bei einem Bemessungsentgelt in Hohe von 540 DM, unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse IV, welche zu...