nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 14.05.2001; Aktenzeichen S 6 KN 82/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2001 und der Bescheid vom 17. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2000 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer ab 10. März 1995 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die im ... 1961 geborene Klägerin, die angelernte Gartenbaufacharbeiterin ( Ausbildung von Oktober 1979 bis April 1980) ist, seit 1986 Reinigungsarbeiten verrichtet hat und zuletzt von Juni 1992 bis Dezember 1994 als Kauenwärterin erwerbstätig war, bezog aufgrund ihres Antrages vom 23. November 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Bescheid vom 02. April 1996, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 82 bis 114 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird.

Zur medizinischen Grundlage der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde u.a. der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik B. vom 30. März 1995 (Februar 1995 bis März 1995) mit den Entlassungsdiagnosen: Postlaminektomiesyndrom beidseits; Zustand nach Bandscheibenprolaps L5/S 1 1991; Zervicobrachialsyndrom; Hüftdysplasie, Urolithiasis links gemacht. Zum Leistungsvermögen wurde hier angeführt, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig verrichten. Zusätzliche Funktionseinschränkungen bestünden für häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), häufiges Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung sowie für Arbeiten mit besonderen Zeitdruck.

Die Beklagte berücksichtigte ferner das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. E. des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 27. Februar 1996. Dieser Arzt führte die Diagnosen auf:

"1. Inzwischen therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom nach Bandscheibenprolaps-Op. L5/S1 (1991). Klinisch und nach dem Röntgen-CT-Befund vom 27.07.1993 (Anlage 2) ist ein Postlaminektomiesyndrom in L5/S1 gesichert.

2. Zunehmend therapieresistentes oberes und unteres Zervikalsyndrom bei stärkerer Spondylarthrose im Bereich der mittleren und der distalen HWS. Die migräneartigen Zephalgien der Versicherten können durchaus im Sinne einer Migraine cervicale gedeutet werden.

3. Einlaufende Hüftdysplasie - Coxarthrose rechts.

4. Gesicherte Nierensteindiathese links. Zur Zeit kein Hinweis für eine eingeschränkte Nierenfunktion oder für eine Neigung zu aszendierenden Harnwegsinfekten.

5. Einlaufende Ischurie, deren Genese noch geklärt werden muß. Ein urologisches Leiden wird in nächster Zeit durch eine Harnblasenspiegelung bewiesen oder ausgeschlossen werden. Der behandelnde Orthopäde denkt u.a. an die Möglichkeit eines einlaufenden Kaudasyndroms.

6. Bei gesicherter Cholecysttolithiasis haben sich Gallenkoliken ohne Ikterus manifestiert. Am 17.04.1996 ist die stationäre Aufnahme der Begutachteten in das Klinikum Forst geplant. Dort wird eine Cholezystektomie erfolgen.

7. Blande Struma diffusa I. bis II. Grades, die derzeit mit Hormonsubstitution behandelt wird."

Er beschrieb das Gehvermögen der Klägerin als einen vorsichtigen, tastenden Gang, wobei eine Fußheberschwäche links per Distanz schon auffalle, und bewertete das Leistungsvermögen folgendermaßen:Die Klägerin sei ab dem25. August 1993 (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu keiner gewinnbringenden Arbeit von wirtschaftlichem Wert noch fähig. Bei ihr bestehe ein absolut therapieresistentes chronisches Schmerzsyndrom. Weder der behandelnde Orthopäde noch durch die Reha-Kur in Bad B. habe die schnelle Progredienz des Schmerzsyndroms aufhalten können. Weitere wesentliche Bedeutung habe das therapieresistente obere und untere Zervikalsyndrom mit Migraine cervikale gehabt. Insgesamt sei die Prognose des Postlaminektomiesyndroms schlecht. Es bestünde eine Fußheberschwäche links. Auch an die Möglichkeit einer einlaufenden Beteiligung des Harnblasenregulationszentrums des unteren Rückenmarks müsse bereits gedacht werden. Die Prognose bliebe ungünstig. Dr. E. ging wegen des Postlaminektomiesyndroms von einem aufgehobenen Leistungsvermögen von Dauer aus, empfahl aber eine Nachuntersuchung im Februar 1998.

Im April 1997 befragte die Beklagte die Klägerin, ob in ihren Verhältnissen eine Änderung eingetreten sei: Die Klägerin gab ihre behandelnden Ärzte an und legte u.a. dar, dass eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten sei.

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Sch. des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten gelangte in seinem Gutachten vom 08. Mai 1998 unter Berücksichtigung u.a. der Epikrise des Krankenhauses Forst vom 09. Mai 1996 bei der Klägerin nunmehr zu den Diagnosen:

"1. Schmerzsyndrom nach OP (Hemilaminektomie) wegen eines mediolinkslateralen Bandscheibenprolaps L5/S 1 am 25.04.1991...

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