Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen S 7 RJ 755/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 1999 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am … geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von Juni 1966 bis Dezember 1968 eine Teilberufsausbildung als Gärtnerin und war anschließend bis Januar 1971 in dem erlernten Beruf tätig. Von Februar 1973 bis Mai 1993 arbeitete sie als Zeitungs- und Briefzustellerin. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war sie von September 1996 bis August 1997 als Reinigungskraft beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Die Klägerin, die bereits am 12. Dezember 1994 erfolglos einen Rentenantrag gestellt hatte, beantragte am 19. August 1997 wegen Halswirbelsäulenbeschwerden erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Entlassungsbericht der Rena-Klinik D. H. vom 24. Mai 1996 über eine stationäre Rehabiliation vom 23. April bis zum 21. Mai 1996 (Diagnosen: Zervikobrachialgie, Cervikocephalgie, Stressinkontinenz 1. Grades, Hypotonie – vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten),
- der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie K. vom 21. August 1997,
- der Entlassungsbericht der Reha-Klinik D. H. vom 30. Januar 1998 über eine stationäre Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) vom 31. Dezember 1997 bis zum 28. Januar 1998 (Diagnose: Cervicobrachialgie bds. bei operativ behandeltem medialem Discusprolaps C5/6 – vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne ständiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne ständige Erschütterungen).
Mit Bescheid vom 05. März 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab.
Auf den Widerspruch vom 30. März 1998 holte die Beklagte Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. Sch. vom 17. September 1998 (Diagnosen: chronisches Cervikobrachialsyndrom rechts mit motorischer Schwäche rechter Arm bei Zustand nach Fusion C5/6 bei Bandscheibenprolaps, chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Bandscheibendegeneration L5/S1, initiale Coxarthrose rechts bei Dysplasiehüfte, Rumpfmuskelinsuffizienz – halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen mit weiteren Einschränkungen) und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. St. vom 02. Oktober 1998 (Diagnosen: Cervicocranialsyndrom und geringes Cervicobrachialsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation C5/6 12/97, Meralgia parästhica rechts bei chronischem Lumbalsyndrom – vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Überkopfarbeit) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und außerdem mittelschwere Arbeiten mit Unterbrechung, mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die ihrem beruflichen Werdegang nach der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnende Klägerin sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Auf die am 15. Dezember 1998 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin auf starke Beeinträchtigungen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und der Hüfte verwiesen hat, hat das Sozialgericht Leipzig (SG) einen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie K. vom 18. Mai 1999 eingeholt. Ferner hat das SG den Facharzt für Chirurgie Medizinalrat Dr. M. mit der Erstattung eines (Termins-)Gutachtens beauftragt. Medizinalrat Dr. M. hat in seinem nach ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 25. November 1999 festgestellt, bei der Klägerin läge ein rechtsbetontes C6-Wurzelkompressionssyndrom bei medialem Bandscheibenvorfall C5/C6 vor. Wegen neurologischer Ausfälle sei deswegen eine Operation des Bandscheibenvorfalls C5/C6 am 03. Dezember 1997 notwendig geworden. Akt...