nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 08.02.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 603/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der zehnten Klasse in der Zeit von 1968 bis 1970 den Beruf einer Fachverkäuferin Textil und erwarb am 14. Juli 1970 das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Anschließend war sie bis 1971 als Schreibkraft, bis 1974 in einer Baumwollspinnerei als Maschinenarbeiterin, bis 1984 als Näherin, bis 1987 als Küchenkraft und erneut bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 01. August 1997 - unterbrochen durch eine Tätigkeit als Reinigungskraft von 1993 bis 1996 - als Näherin beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 15. September 1997 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Rücken- und Nierenbeschwerden, Diabetes und Blasenbeschwerden.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H ... vom 05. Dezember 1997 sowie - das Gutachten des Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 02. Februar 1998, in welchem der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, zweistündig bis unter halbschichtig auch für mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht und besonderen Zeitdruck und mit Gewährleistung von Pausen zur Insulininjektion und Nahrungsaufnahme attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 11. März 1998 wies sie nach Beiziehung des Berichtes des Facharztes für Orthopädie Dr. G ... vom 24. Juni 1998, des Facharztes für Urologie Dr. H ... vom 25. März 1998, des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. Sch ... vom 10. Juli 1998, des Dr. L ..., Städtisches Klinikum "St. G ..." Leipzig vom 25. Juni 1998 und der Dr. H ... vom 03. Juli 1998 sowie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10. Dezember 1997 mit Bescheid vom 30. September 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig in ihrem Beruf als Maschinennäherin, welcher der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen sei, tätig sein. Sie könne jedoch vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Fließband, Akkord), ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr, unter Gewährleistung von Pausen zur Insulinierung und Nahrungsaufnahme sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, beispielsweise als Mitarbeiterin in einer Poststelle, verrichten.

Auf die am 15. Oktober 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Dr. H ... vom 18. Dezember 1998, der Dr. H ... vom 22. Dezember 1998, des Dr. G ... vom 06. Januar 1999, des Facharztes für Urologie Dipl.-Med. S ... vom 10. Juni 1999 sowie das Gutachten des MDK vom 31. Juli 1998 und den Bericht der Rehabilitationsklinik D ... vom 12. Oktober 1999 über eine stationäre Rehabilitation vom 18. August bis zum 08. September 1999, aus welcher die Klägerin noch arbeitsunfähig zur weiteren ambulanten Betreuung mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Näherin und für mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten sowie vorgebeugte Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten, ohne erhöhtem Zeitdruck und Nacht- sowie Wechselschicht entlassen wurde, eingeholt.

Mit Urteil vom 08. Februar 2000 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung von Funktionseinschränkungen festgestellt und die Klägerin auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle verwiesen.

Die Klägerin macht mit der am 07. April 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, ihr Leistungsvermögen habe sich nach der Klageerhebung erheblich verschlechtert; sie könne allenfalls stundenweise noch leichte Tätigkeiten ausüben. In einem von der Klägerin eingereichten Befundbericht der Dr. H ... vom 26. Juni 2000 wird seit Dezember 1998 ein Fortschreiten der Schmerzsymptomatik angegeben.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Beschei...

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