nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen S 7 RJ 525/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... 1945 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1960 bis August 1963 den Beruf einer Konditorin, erwarb am 31. August 1963 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis Juli 1968 beschäftigt. Von Oktober 1968 bis August 1969 war sie als Produktionsarbeiterin und von Oktober 1974 bis August 1975 sowie von Oktober 1980 bis zur betrieblichen Kündigung zum Oktober 1991 als Lagerarbeiterin/Lageristin tätig. Nach einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von November 1991 bis Dezember 1992 ist die Klägerin seitdem arbeitslos.
Den am 22. Oktober 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit Herz-, Magen- und Rückenbeschwerden seit 1995.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- ein Befundbericht der Dr. K ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 27. November 1996 mit Fremdbefunden, - ein Befundbericht des Dr. B ..., Facharzt für Orthopädie, vom 09. Januar 1998 sowie - das Gutachten der Dr. St ..., Fachärztin für Innere Medizin (Gutachterärztin), vom 02. Februar 1998, wonach der Klägerin ein nur noch unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Lageristin und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Klettern oder Steigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 17. März 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 31. März 1998 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09. September 1998 zurück. Die Klägerin sei nach ihrem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert hätten, verweisbar. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Lagerarbeiterin in einem Schraubenlager tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten noch halb- bis unter vollschichtig, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 15. September 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Befundberichte von Dr. B ..., vom 09. Oktober 1998, Dr. R ..., Facharzt für Urologie, vom 25. Oktober 1998, Dr. E ..., Hausärztin, vom 28. Oktober 1998 mit Fremdbefunden sowie von Dr. K ..., vom 05. November 1998, eingeholt. Des Weiteren hat es Dr. P ..., Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung am 27. Juli 1999, in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1999, folgende Feststellungen/Diagnosen:
- geringgradiger Herzklappenfehler und unvollständige Trennung der Herzvorhöfe,
- Verschleißerkrankung der Wirbelsäule, insbesondere Bandschei benschaden der Halswirbelsäule und Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule,
- depressive Reaktionen in den Rückgangsjahren und bei unsicherer sozialer Lage,
- Blasensenkung mit sog. Streßinkontinenz und wiederkehrenden Pilzinfektionen im Genitalbereich,
- Übergewicht.
Die unvollständige Trennung der Herzvorhöfe und die geringgradige Herzklappeninsuffizienz hätten auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben keinen Einfluss, zumal sie therapeutisch nicht behandelt werden müssten. Trotz eines röntgenologisch nachgewiesenen Korrelates der geschilderten Rückenbeschwerden könne sich die Klägerin noch gut bewegen. Die subdepressive bis depressive Verstimmung resultiere aus der unsicheren sozialen Lage und dem daraus begründeten Rentenbegehren. Die gynäkologischerseits nachgewiesene Blasensenkung mit einhergehendem spontanem Harnträufeln könne durch einfache Hilfsmittel, z.B. Vorlagen, ausgeglichen werden. Mit diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Klägerin in der Lage, vollschichtig eine leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise im Sitzen, aber durchaus verbunden mit Gehen und Stehen, ohne reine Stehtätigkeit, auszuüben. Das Handgeschick, die Funktionstüchtigkeit der Sinnesorgane, das Reaktions- und Steuervermögen, die Auffassungsgabe, die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Kommunikationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Über die üblichen Essens- und Erholungspausen seien weitere Pausen nicht erforderlich. Die Klägerin könne Wegstrecken bis 5 km hinterei...