Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. September 1992 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 1991 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten auch im Berufungsverfahren darum, ob dem Kläger über den 31. Juli 1991 hinaus die bis dahin gewährte Dienstbeschädigungs-Teilrente weiterhin zu zahlen ist.
Der am … 1940 geborene Kläger war zuletzt Angehöriger der Deutschen Volkspolizei (VP). Wegen eines dienstunfallbedingten Gesundheitsschadens an der rechten Hand im Jahre 1980 erhielt er ab Oktober 1980 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente, zuletzt bemessen nach einem dienstbedingten Körperschaden von 25 v. H. Der Änderungs-Rentenbescheid vom 16.02.1989 wies nach der Ordnung 11/72 des Ministers des Innern und Chefs der deutschen Volkspolizei über die soziale Leistungsgewährung (Versorgungsordnung) vom 01. Juli 1954, in der Fassung vom 01. Dezember 1985, ausgehend von einer monatlichen Bruttodurchschnittsbesoldung von 981,89 M und einer Höhe der Teilrente von 184,10 M, eine monatlich zu zahlende Leistung in Höhe von 93,– M (ab Juli 1990 in DM) aus, weil neben einer Invalidenvollrente die niedrigere Rente nur zur Hälfte zu zahlen sei. Invalidenvollrente erhielt der Kläger seit Februar 1987 aufgrund einer stationär behandelten Nervenkrankheit (seit 01. Januar 1992 als Erwerbungsunfähigkeitsrente in Höhe von 948,– DM monatlich gezahlt).
Mit Bescheid vom 19.08.1991 wurde die Zahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente durch die Abt. Finanzen der Bezirkspolizeibehörde Potsdam nach Maßgabe des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) zum 01. August 1991 eingestellt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1991 zurückgewiesen, wobei zur Begründung auf ein dem Kläger übersandtes Merkblatt Bezug genommen wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 06. November 1991 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt – Kammer für Sozialrecht – Klage erhoben. Er hat dazu unter anderem geltend gemacht, die Dienstbeschädigungs-Teilrente gehöre nicht zu den ungerechtfertigten Leistungen, deren Abschaffung nach dem Einigungsvertrag geboten sei. Die Versorgungsordnung, auf die der Anspruch auf Zahlung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente fuße, habe mindestens so lange fortgegolten, bis nach ihr erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien.
Das Sozialgericht Potsdam hat den Beklagten am 02.09.1992 verurteilt, die Zahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente erst mit Ablauf des 31.12.1991 einzustellen, die darüber hinausgehende Klage jedoch abgewiesen:
Eine Einstellung der Dienstbeschädigungs-Teilrente bereits zum 01. August 1991 sei vom AAÜG lediglich in § 11 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen. Diese Vorschrift ergebe im vorliegenden Fall jedoch keine Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistung, weil § 11 AAÜG nur die Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung regele. Eine solche Zahlung sei die dem Kläger gewährte Dienstbeschädigungs-Teilrente nicht. § 11 Abs. 5 AAÜG enthalte im Gegensatz zu den anderen Absätzen zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf Abs. 1 dieser Vorschrift, daraus sei jedoch nicht zu schließen, daß ein Bezug auf die Anpassung von Versorgungsleitungen aufgrund vorzeitiger Entlassung entbehrlich sei.
Die Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG im Falle des Klägers sei allenfalls dann rechtlich geboten, wenn seine Invalidenrente nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden wäre oder diese Gesetzesregelung hier nur versehentlich ihren Standort gefunden hätte, nach Sinn und Zweck aber eine selbständige und nicht mit der Anpassung von Versorgungsleitungen aufgrund vorzeitiger Entlassung in Zusammenhang stehende Vorschrift sei. Beides sei hier aber zu verneinen. Die Dienstbeschädigungs-Teilrente sei eine Leistung aufgrund der Versorgungsordnung gewesen, die es auch neben anderweitigen Leistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung gegeben habe.
Soweit der Kläger über den 31.12.1991 hinaus die Zahlung seiner Dienstbeschädigungs-Teilrente begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch gegen das beklagte Land nicht zu. Seine Invaliden-Vollrente sei in die Rentenversicherung als Invalidenrente überführt worden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 AAÜG) und zwar zum 31.12.1991 (§ 2 Abs. 2 AAÜG). Sie werde seit 01.01.1992 gemäß § 302 a Abs. 1 SGB VI wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt (§ 302 a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). H...