Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 20.10.1993; Aktenzeichen S 4 Ar 69/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Neuruppin vom20. Oktober 1993 – S 4 Ar 69/93 – wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren angefallene Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erster und zweiter Instanz dem Grunde nach zu einem Viertel zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger seit dem 4. November 1992 höheres Arbeitslosengeld – Alg –, höhere Arbeitslosenhilfe – Alhi – bzw. höheres Unterhaltsgeld – Uhg – verlangen kann. Umstritten ist insbesondere, ob in der von der Beklagten vorgenommene Regelbemessung der Leistung für den Kläger eine „besondere Härte” liegt.
Der am … 1961 geborene Kläger war nach seinem Studium vom 1. September 1989 bis 10. April 1992 als Systemingenieur und Organisationsprogrammierer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich bei der H. Stahl GmbH beschäftigt. Diese reihte ihn zum 1. April 1991 in die Gehaltsgruppe K 5 des Manteltarifvertrages Metall (Ost) – MTV – ein. Eine Klage des Klägers auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 6 endete, nachdem der Kläger am 11. April 1992 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, mit einem Vergleich dahingehend, daß an ihn eine Summe von 2.900 DM Brutto zum Ausgleich der Klageforderung zu zahlen war. Vom 21. April 1992 bis 3. November 1993 arbeitete der Kläger als Verkaufsbeauftragter für Computertechnik bei der Firma W. in N. mit einer 40 Stundenwoche. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 1. Dezember 1992 hatte er dort vom 1. Juni 1992 bis 3. November 1992 – wegen einer Provisionsvereinbarung wechselnd – folgende Entgelte:
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Brutto-Vergütung |
Arbeitstage |
Stunden |
Juni |
2.134,40 DM |
22 |
176 |
Juli |
2.300,00 DM |
23 |
184 |
August |
2.325,53 DM |
21 |
168 |
September |
1.904,81 DM |
11 |
176 |
Oktober |
1.863,05 DM |
22 |
176 |
November |
180,00 DM |
3 |
24 |
Abgerechnet und beim Ausscheiden dem Kläger zugeflossen waren hiervon die Monate Juni bis September. Am 29. Oktober 1992 meldete der Kläger sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 4. November 1992 arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Für die Jahre 1992 und 1993 brachte er Lohnsteuerkarten der Klassen I ohne Kinderfreibeträge bei.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg ab 4. November 1992 für 312 Leistungstage und setzte das wöchentliche Arbeitsentgelt – ausgehend von der Arbeitsbescheinigung der Firma Wahl vom 1. Dezember 1992 – auf 470 DM fest. Dies ermittelte sie aus dem vom 1. Juli bis 3. November 1992 erzielten Arbeitsentgelt von 8.573,39 DM durch Division mit darin geleisteten 728 Arbeitsstunden und Multiplikation mit der 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Nach der Leistungsverordnung – LVO – 1992 und den persönlichen Bemessungsmerkmalen des Klägers ergab dies eine wöchentliche Leistung von 208 DM.
Mit Inkrafttreten der LVO 1993 erhöhte sich dieser Betrag auf 209,40 DM (Bescheid vom 5. Februar 1993).
Mit seinem am 17. Februar 1993 eingehenden Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung der Leistungshöhe. Der arbeitsgerichtliche Vergleich ließe sich ohne weiteres so interpretieren, daß ihm der (frühere) Arbeitgeber die Gehaltsgruppe K 6 ab 5. Oktober 1991 zugestanden habe. Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Stahlwerk H. habe die Vergütung in K 6 3.639,00 DM monatlich betragen, woraus sich ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 866,43 DM ergäbe. Wegen seiner 2 ½jährigen Beschäftigung als Systemingenieur und Organisationsprogrammierer und der nur kurzfristigen Tätigkeit als Verkaufsbeauftragter sei im Wege der Härteregelung das Arbeitsentgelt bei der H. Stahl GmbH der Leistung zugrunde zu legen.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 1993 korrigierte die Beklagte die für den Kläger zuständige Krankenkasse (Techniker-Krankenkasse).
Ab 4. Mai 1993 dynamisierte die Beklagte das zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf 510,00 DM (Änderungsbescheid vom 14. Mai 1993) und errechnete hieraus fortan eine Leistung von 225,00 DM wöchentlich. Auch hiergegen legte der Kläger ergänzend Widerspruch ein. In ihrem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1993 erläuterte die Beklagte nochmals die von ihr vorgenommene Bemessung, ohne auf den Vortrag des Klägers einzugehen.
Mit seiner am 23. Juni 1993 beim Sozialgericht Neuruppin erhobene Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er sei der Auffassung, daß das Arbeitsentgelt, welches nach dem Rahmenkollektivvertrag – RKV – DDR gezahlt worden sei (bis 31. März 1991) nicht in die Berechnung des Arbeitsentgeltes – im Rahmen des auf 3 Jahre erweiterten Bemessungszeitraumes – einfließen dürfe. Der Wortlaut des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – gebiete nicht zwingend, daß die im erweiterten Bemessungszeitraum ausgeübte Beschäftigung über den gesamten relevanten Zeitraum besser bezahlt worden sei....