Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen S 6 KN 53/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1991 zurück gelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Regelaltersrente.
Der am … 1938 geborene Kläger war vom 03. April 1962 bis zum 30. September 1997 beim VEB Chemiefaserwerk „Friedrich Engels” in Premnitz bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der NOVOKTAN GmbH, als Schlosser (bis 31. Dezember 1975) bzw. Produktionsarbeiter (ab 01. Januar 1976) beschäftigt. Für die Zeit vom 03. April 1962 bis zum 31. Dezember 1975 war der Kläger der sogenannten Beschäftigtengruppe 2 und ab 01. Januar 1976 der sogenannten Beschäftigtengruppe 1, jeweils mit einem Sozialversicherungs-Beitrag von 30%, zugeordnet. Seit dem 01. Oktober 1997 ist der Kläger arbeitslos.
Bereits seit dem 01. Dezember 1990 erhielt der Kläger eine Bergmannsvollrente, welche von der Beklagten mit Bescheid vom 19. November 1992 ab 01. Januar 1992 umgewertet und als Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres gezahlt wurde.
Am 02. April 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung. Am 24. November 1997 erteilte die Beklagte einen Versicherungsverlauf, wegen dessen Inhalts auf Bl. 63 bis 70 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird. Nachdem der Kläger unter dem 08. Dezember 1997 die Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsverlaufes vom 24. November 1997 bestätigte, erteilte die Beklagte am 15. Dezember 1997 eine Auskunft über die Höhe der erreichten Anwartschaft einer Regelaltersrente; sie errechnete hierbei einen monatlichen Rentenbetrag von 2.114,70 DM. Der Rentenauskunft beigefügt war ein Versicherungsverlauf, bezeichnet als „Anlage zum Bescheid vom 15. Dezember 1997”, wegen dessen Inhalts auf Bl. 86 bis 91 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird. Hierin enthalten war eine „Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag”, in der die knappschaftlichen Zeiten zur Rentenversicherung im Beitrittsgebiet (03. April 1962 bis 31. Dezember 1996) aufgeführt waren und als für den Leistungszuschlag anrechenbar ein volles Jahr (01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992) als ständige Arbeiten unter Tage anerkannt worden war. Nach einem Gespräch der Beklagten mit der NOVOKTAN GmbH vom 06. Januar 1998 erteilte die Beklagte am 07. Januar 1998 eine neue Auskunft über die Höhe der erreichten Anwartschaft auf eine Regelaltersrente. Sie errechnete hierbei einen monatlichen Rentenbetrag von 2.112,41 DM. Beigefügt war wiederum ein als „Anlage zum Bescheid vom 07. Januar 1998” bezeichneter Versicherungsverlauf, in der ebenfalls eine „Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag” enthalten war. Hiernach waren als Zeit der Zugehörigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung die Zeiten vom 03. April 1962 bis 30. September 1997 enthalten, wobei diese sämtlich für den Leistungszuschlag nicht anrechenbar seien. Beigefügt war außerdem ein Anschreiben vom 07. Januar 1998. Die Untertagetätigkeit für das Jahr 1992 sei in „sonstige Arbeiten” verändert worden. Die maschinelle Mitteilung des Arbeitgebers für 1992 sei falsch gewesen und noch nach altem Recht erfolgt. Sie sei durch den Arbeitgeber NOVOKTAN korrigiert worden. Ab 01. Januar 1996 habe die Tätigkeit des Klägers zur Beschäftigungsgruppe 1 im Chemiefaserwerk bzw. NOVOKTAN gehört. Die Zeiten in der Beschäftigungsgruppe 1 seien nach DDR-Recht den Zeiten mit Untertagetätigkeit gleichgestellt und anerkannt worden. Auf dieser Grundlage sei auch die Bergmannsvollrente bewilligt worden. Für den neuen Rentenanspruch sei das Sozialgesetzbuch die Grundlage. Hier erfolge diese Gleichstellung nicht mehr. Deshalb werde diese Beschäftigung als „sonstige Arbeiten” ausgewiesen. Die Bergmannsvollrente werde bis zum neuen Rentenanspruch gezahlt. Mit dem neuen Rentenanspruch entfalle dann auch der Leistungszuschlag für Untertagetätigkeit.
Mit seinem am 15. Januar 1998 gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1997 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass seine Untertagetätigkeit am 01. Januar 1976 begonnen und am 30. September 1997 geendet habe. Er sei in der Beschäftigungsgruppe 1 mit einem Beitrag von 30 % gewesen. In den Bescheiden der Bundesknappschaft von 1991 und 1992 sei ihm eine 15-jährige Untertagetätigkeit bestätigt worden. Diese Zeit gelte als Besitzstandswahrung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nachweislich in der Zeit vom 01. Januar 1976 bis zum 30. September 1997 in der NOVOKTAN GmbH in der Beschäftigtengruppe 1 tätig...