nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.03.2003; Aktenzeichen S 9 RJ 273/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin als Spätaussiedlerin ein Recht auf Leistung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes beanspruchen kann.
Der im Jahre 1935 geborene und am ... 1985 verstorbene Versicherte H. G. - V. - war Wolgadeutscher und lebte zuletzt in Kasachstan. Dort ist er verstorben.
Die am ... 1935 geborene Klägerin reiste im April 2001 nach Deutschland ein und wurde hier als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz - BVG - anerkannt. Sie hat, ebenso wir ihr verstorbener Ehemann, keine Versicherungszeiten nach Bundesrecht zurückgelegt und bezieht eine Rente aus eigenen anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG -.
Am 23. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des V. Mit Bescheid vom 28. Januar 2001 erkannte die Beklagte den Rentenanspruch an, lehnte aber eine Zahlung ab: Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf große Witwenrente ab dem Tag des Zuzugs nach Deutschland gemäß § 30 FRG, ein Zahlbetrag ergebe sich jedoch nicht, da die höchstmöglichen Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bereits in der Rente aus eigener Versicherung berücksichtigt seien.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 08. Februar 2002, mit dem sie vortrug, sie verstünde nicht, wie die Ablehnung erfolgen könne, da der Leistungsfall bereits im April 2001 eingetreten sei, so dass die Neuregelung des FRG auf sie keine Anwendung finden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück:
Die Entgeltpunkte ergäben sich aus anrechenbaren Zeiten nach den Vorschriften des FRG. Gemäß § 22 b FRG seien für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach dem 06. Mai 1996 genommen hätten, dessen Vorschriften anzuwenden, wonach für Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden könnten. Da die Klägerin, wie sie zutreffend darlege, erst seit April 2001 in Deutschland lebe, sei diese Vorschrift auf sie anwendbar. Da der Rente der Klägerin aus eigener Versicherung 25 Entgeltpunkte, die höchstmögliche Anzahl, zugrunde gelegt seien und nur 24,7653 Entgeltpunkte für die Witwenrente bestünden, sei diese nicht zu zahlen.
Hiergegen hat sich die am 25. Juli 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen hat, bereits der Wortlaut des § 22 b FRG rechtfertige die Nichtzahlung der Witwenrente nicht. Entgeltpunkte seien allein bei einer Rente aus eigenem Recht von Belang, nicht jedoch bei einer Hinterbliebenenrente. Die Klägerin hat sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. August 2001, Aktenzeichen B 4 RA 118/00 R, bezogen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten Heinrich Guk zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und ergänzend vorgetragen, die vom BSG vertretene Auffassung werde von ihr in Übereinstimmung mit den anderen Rentenversicherungsträgern nicht geteilt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. März 2003 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des V. zu zahlen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
Zu Unrecht hat die Beklagte entschieden, das sich ein Zahlbetrag aus der anerkannten Großen Witwenrente nicht ergäbe, weil die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz vorrangig aus der Rente aus eigener Versicherung zu berücksichtigen sind.
Denn § 22 b FRG rechtfertigt ein derartiges Vorgehen allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten beziehungsweise mehrere eigener Rechte von Ehegatten oder von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; weder unmittelbar noch in analoger Anwendung ergibt sich aus der Vorschrift dagegen eine Begrenzung der nach dem FRG berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte auch für die Inhaber einer Hinterbliebenenrente aus einer eigenen Rente.
Unabhängig davon, ob der Ehegatte der Klägerin die für die Gewährung der Witwenrente erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, hat die Beklagte durch bindenden (§ 77 SGG) Verwaltungsakt im Bescheid vom 28. Januar 2002 den Anspruch auf Groß...