Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 15.04.1993; Aktenzeichen S 2b An 732/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. April 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf höhere Rentenleistungen gegen die Beklagte.

Der am … 1930 geborene Kläger war vor dem Bezug einer ihm seit dem 01. Februar 1983 gezahlten Invalidenrente beim VEB B.-Chemie als Chemiker berufstätig. Seit April 1964 gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO-tech Int, im folgenden: AVI) und seit Dezember 1978 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (im folgenden: FZR) an und erhielt deshalb neben seiner Invalidenrente in Höhe von 424,– DM (Juli 1990) eine zusätzliche Leistung von 1.026,– DM (60 v. H. des letzten Bruttoverdienstes vor dem Rentenbeginn = 1.710,– DM).

Aufgrund der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) wurde die Invalidenrente ab Januar 1991 auf 828,– DM erhöht, jedoch zugleich die Zusatzleistung auf 622,– DM vermindert, so daß der Gesamtzahlbetrag unverändert blieb. Die zweite Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) führte für die Zeit ab Juli 1991 zur Erhöhung der Invalidenrente auf 944,– DM. Zusammen mit der unveränderten Zusatzleistung, war dadurch der Höchstbetrag von 1.500,– DM überschritten (§ 82. RAV), weshalb sich durch Anrechnung der Erhöhung eine Zusatzleistung von 616,– DM ergab.

Da die aus den vorhandenen Daten maschinell errechnete Rente mit 941,61 DM niedriger als die bisherige Rente war, wertete die Beklagte die Leistung an den Kläger mit den Werten aus der Anpassung nach der 2. RAV für die Zeit ab 01.01.1992 um, indem sie den letzten Gesamtzahlbetrag um 6,84 DM v. H. erhöhte, woraus sich eine monatliche Rente von 1.602,60 DM ergab (Bescheid vom 28. November 1991). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers – er erhalte wegen Anrechnung der Zusatzleistung wieder keine angemessene Rentenerhöhung – wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1992 zurück: Da in der DDR-Rente Zeiten aus Zusatzversorgungssystemen enthalten seien, entspreche die Umwertung den gesetzlichen Vorschriften. Auf eine endgültige Neuberechnung mit den tatsächlich erzielten Entgelten bestehe erst ab 01.01.1994 ein Anspruch.

Mit der am 23.11.1992 eingegangenen Klage hat der Kläger das Sozialgericht Potsdam angerufen und u.a. ausgeführt, seine Rente sei mit der vollen Zusatzrente umzuwerten und zu erhöhen. Dies ergebe sich aus Vorschriften des Einigungsvertrages und daraus, daß sein Betrieb Beiträge für die Zusatzrente gezahlt habe. Er selbst habe sich die Zusatzrente insbesondere durch hervorragende Leistungen erarbeitet. Wenn er erst ab 01.01.1994 Anspruch auf Neufeststellung und damit wohl höhere Leistungen habe, sei ihm damit wenig geholfen, weil er jetzt Mittel zur Erhaltung seines Lebensstandards benötige.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 1993 abgewiesen: Die Umwertung sei zutreffend nach § 307 b Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI) erfolgt, weil am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebiets bestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger Beiträge zur FZR entrichtet habe, weil seine Ansprüche gemäß § 2 Abs. 3 AAÜG als in einem Versorgungssystem erworben gälten. Die danach gemäß § 307 b SGB VI vorzunehmende Umwertung habe die Beklagte zutreffend durchgeführt, indem sie den Zahlbetrag der überführten Leistung um 6, 84 v. H. erhöht habe. Durch dieses Ergebnis würden Regelungen für Zusatzversorgungssysteme im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag – EV) nicht verletzt. Anlage II zum EV Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Maßgabe b Satz 4 sichere dem Kläger nur den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen sei. Durch die angefochtenen Bescheide sei eine Herabsetzung dieses Zahlbetrages nicht erfolgt.

Gegen das ihm am 27.04.1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Mai 1993 eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, in der Kürzung seiner Zusatzrente liege nicht deren Überführung in die Rentenversicherung, sondern eine ersatzlose Streichung. Dies sei eine Enteignung, die weder verfassungskonform noch vom Einigungsvertrag gedeckt sei. Der Einigungsvertrag sehe eine Anpassung vor und gehe von der Garantie der Ansprüche nach Art, Grund und umfang aus. Eine Kürzung sei nur gerechtfertigt, wenn Berechtigte in vergleichbarer Funktion in den alten Bundesländern geringere Leistungen erhalten hätten. Er hätte in den alten Bundesländern als erfahrener und erfolgreicher Chemiker ein Gehalt erhalten, welches mindestens das Vierfache seines DDR-Gehalts betragen hätte. Dieses Gehalt wäre auch Basis für die Rentenberechnung gewesen, wenn seine Rente vor dem Fall der Mauer nach den Vorschr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge