Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen 32 SG (An) 146/91)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 4 RA 59/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Januar 1993 geändert.

Die Klage wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten aufgrund der Anpassungen nach der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung (RAV) sowie der Umwertung nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlenden Rentenleistungen.

Der am … 1920 geborene Kläger war in der früheren DDR als Diplomwirtschaftler (Fachschullehrer) an der Fachschule für Außenwirtschaft in Berlin tätig. Seit September 1979 bezog er eine Invalidenrente in Höhe von 282,– Mark und eine Zusatzrente in Höhe von 800,– Mark. Die Rente aus der Sozialversicherung erhöhte sich – inzwischen als Invalidenaltersrente bezeichnet – zwischenzeitlich auf 294,– Mark und ab Dezember 1989 um weitere 70,– Mark, so daß die Gesamtleistung bei unveränderter Zusatzrente 1.164,– Mark betrug. Aufgrund der 1. RAV wurden die Einzelbeträge dahin verändert, daß die Invalidenaltersrente ab Januar 1991 auf 822,– DM festgesetzt und entsprechend die Zusatzrente auf 342,– DM vermindert wurde, wobei ein unveränderter Gesamtzahlbetrag verblieb. Ab Juli 1991 führte die Anpassung nach der 2. RAV zur Erhöhung der Invalidenaltersrente auf 946,– DM, was bei unveränderter Zusatzrente einen Zahlbetrag von 1.288,– DM ergab. Mit diesen Daten wertete die Beklagte die Rente des Klägers zum 01.01.1992 um, wobei sie mangels verfügbarer Daten keine persönlichen Entgeltpunkte errechnete, sondern die für Dezember 1991 gezahlte Rente um 6,84 % erhöhte, wodurch sich nunmehr eine Gesamtrente in Höhe von 1.376,10 DM ergab.

Bereits gegen den vom Träger der Sozialversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – zur Rentenanpassung nach der 1. RAV erteilten (undatierten) Bescheid – hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.1991 zurückgewiesen wurde, wobei auch Ausführungen zur Anpassung ab 01.07.1991 gemacht wurden. Hiergegen hat der Kläger am 19.09.1991 das Kreisgericht Potsdam Stadt – Kammer für Sozialrecht – mit dem Ziel angerufen, nicht nur die Altersrente aus der Sozialversicherung angepaßt zu erhalten, sondern auch die Zusatzrente. Bei der Zusatzrente habe es sich nicht um eine Altersversorgung der Intelligenz (AVI), sondern vielmehr um eine Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehandelt. Ursprünglich sei er zwar Mitglied der AVI mit einem zugesicherten Versorgungsanspruch in Höhe von 60 v. H. des letzten Durchschnittsverdienstes gewesen, dann aber zur FZR übergetreten. Entsprechend den Vorschriften der FZR-Verordnung habe er eine Rente aus der FZR in Höhe der zugesicherten AVI erhalten. Während die Leistung noch in einem Bescheid vom 21.06.1990 als „Zusatzaltersrente” bezeichnet worden sei, heiße es in der undatierten Mitteilung über die Rentenanpassung „Zusatzversorgung”. Durch bloße Änderung der Bezeichnung könnten seine Ansprüche aber nicht gemindert werden. Nach § 2 Rentenangleichungsgesetz (RAG) sei auch die FZR-Rente anzupassen.

Der Kläger hat sich im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht nur gegen die Mitteilungen nach der 1. und 2. RAV und den – von der Landesversicherungsanstalt Brandenburg erteilten – Widerspruchsbescheid vom 15.08.1991 gewandt, sondern auch gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 28.11.1991. Die LVA Brandenburg hatte der Beklagten die den Kläger betreffenden Vorgänge zugeleitet, weil diese der für den Beruf des Klägers nach Auflösung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zum 31.12.1991 zuständiger Rentenversicherungsträger ist.

Das – inzwischen zuständig gewordene – Sozialgericht Potsdam hat die Landesversicherungsanstalt Brandenburg mit Beschluß vom 27.08.1992 gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, daß der im Widerspruchsbescheid als Ausgangsbescheid genannte Bescheid vom 19.04.1991 nicht existiere, haben die beteiligten Versicherungsträger den Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Mit Urteil vom 19. Januar 1993 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der entgegenstehenden Entscheidungen verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1991 eine nach §§ 1, 2 1. RAV angepaßte und für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 eine nach § 3 2. RAV weiter angepaßte Rente aus der Sozialpflicht- und Zusatzversicherung zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen: § 28 Abs. 2 FZR-Verordnung vom 17.11.1977 (GBl-DDR I S. 395) schränke den Anspruch des Klägers nicht ein, weil er sich auf einen anderen Sachverhalt beziehe. Zwar stehe danach der Empfänger einer Zusatzrente in Höhe der zusätzlichen Altersversorgung de...

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