Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 18.02.1993; Aktenzeichen S 1 (32 SG) An 237/91)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 4 RA 74/93)

BSG (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 4 RA 72/93)

BSG (Urteil vom 31.08.1994; Aktenzeichen 4 RA 73/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 1993 und der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1991 aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten auch im Berufungsverfahren darum, ob dem Kläger über den 31.07.1991 hinaus die bis dahin gewährte Dienstbeschädigungs-Teilrente weiterhin zu zahlen ist.

Der am … 1930 geborene Kläger schied am 30.09.1990 aus der NVA der DDR aus, in der er seit Juni 1949 – zuletzt im Range eines Obersts – als Berufssoldat tätig war. Wegen einer als Dienstunfall anerkannten Distorsion des linken Kniegelenks 1969 (Dienstbeschädigungsliste vom 07.01.1990) bewilligte das Wehrbezirkskommando Potsdam ab 01.10.1990 Dienstbeschädigungs-Teilrente, bemessen nach einem dienstbedingten Körperschaden von 20 v. H.. Der Rentenbescheid vom 13.03.1991 wies nach der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 01.09.1982 (abgedruckt bei Aichberger II, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 230) ausgehend von einer monatlichen Brutto-Durchschnittsbesoldung von 2.800 DM und einer Höhe der Teilrente von 420 DM eine monatlich zu zahlende Leistung in Höhe von 201 DM aus, weil neben einer Invalidenrente die niedrigere Rente nur zur Hälfte zu zahlen und zudem wegen der 2.010 DM übersteigenden Vollrente eine Begrenzung vorzunehmen gewesen sei. Invalidenrente nach der Versorgungsordnung erhielt der Kläger auf Grund eines weiteren Bescheides vom 13.03.1991 (zuvor war bereits mit Bescheid vom 26.09.1990 Invalidenrente ab 01.10.1990 bewilligt worden). Diese Rente war mit 2.100 DM errechnet und auf 2.010 DM begrenzt worden.

Mit Bescheid vom 31.07.1991 wurde die Zahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente durch das Wehrbereichsgebührnisamt VII – Außenstelle Potsdam – nach Maßgabe des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz – AAÜG) zum 01.08.1991 eingestellt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.1991 zurückgewiesen, weil Teilrenten neben Invalidenrenten seit dem Inkrafttreten des AAÜG nicht mehr gewährt würden. Hiergegen hat der Kläger am 05.11.1991 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt – Kammer für Sozialrecht – Klage erhoben und dazu u.a. geltend gemacht, seine anerkannte Dienstbeschädigung bestehe als Dauerschädigung weiterhin. Er könne deshalb neben der begrenzten Invalidenrente keinen anrechnungsfreien Betrag erarbeiten. Die Regelungen des AAÜG seien auf eine Bestrafung der NVA-Angehörigen ausgerichtet.

Das – inzwischen zuständig gewordene – SG Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 18.02.1993 abgewiesen: Mit dem Wirksamwerden des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG sei eine Dienstbeschädigungs-Teilrente nicht mehr zu gewähren, weil der Kläger neben der Dienstbeschädigungs-Teilrente eine Invaliden-(Voll)rente entsprechend der Grundsatzentscheidung zur Versorgungsordnung vom 21.11.1987 (abgedruckt bei Aichberger II Nr. 231) wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen habe. Eine Fortzahlungsgarantie ergebe sich weder aus Vorschriften des Grundgesetzes (GG) noch aus dem Einigungsvertrag. Es seien weder Eigentumsrechte des Klägers (Art. 14 GG), noch der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt. In der DDR erworbene Ansprüche unterlägen nur insoweit verfassungsrechtlichem Schutz, als sie durch den Einigungsvertrag übernommen worden seien. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor, weil alle nach Sonderversorgungssystemen Berechtigten gleichbehandelt würden. Schließlich schreibe § 11 Abs. 5 Satz 5 AAÜG die Einstellung der Leistung bereits zum 01.08.1991 ohne Anwendung des § 48 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor.

Gegen das dem Kläger am 27.03.1993 durch Niederlegung bei der Post zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 28.04.1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung einelegt. Er trägt vor, der von ihm am 26.04.1993 als Einschreiben aufgegebene Brief hätte bei normaler Postlaufzeit am 27.04.1993 bei Gericht eingehen müssen. Der Einigungsvertrag sehe eine Bestrafung „staatsnaher” Personen, wie durch das AAÜG erfolgt, nicht vor. Durch das AAÜG würde die Ungleichbehandlung von Rentnern in Ost und West festgeschrieben. Er habe in den – im Zuge der Vereinigung von der Bundesrepublik übernommenen – Versorgungsfonds im Laufe seiner Dienstzeit beträchtliche Beiträge eingezahlt. Die daraus folgenden Leistungen dürften ihm nicht genommen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozi...

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