Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 02.10.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 483/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen B 7 AL 86/98 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom2. Oktober 1997 – S 5 Ar 483/96 – wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 SGB X – höhere Arbeitslosengeld (Alg)-Leistungen der Beklagten, Er macht geltend, daß sich für ihn die für das Beitrittsgebiet eingeführte besondere Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze in verfassungswidriger Weise auswirke.

Der am … 1946 geborene Kläger meldete sich am 24. November 1995 mit Wirkung zum 15. Dezember 1995 bei dem Arbeitsamt Potsdam – Nebenstelle B., – arbeitslos, stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfugung und beantragte Leistungen, Eine Lohnsteuerkarte enthielt den Eintrag der Steuerklasse III/ohne Kinderfreibeträge.

Vom 1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1994 war der Kläger bei der Sparkasse H.-W. als Filialdirektor der Filiale H. Niedersachsen, beschäftigt gewesen. In den letzten sechs Abrechnungsmonaten hatte er ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 6.547,88 DM monatlich erzielt. Vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1995 war er bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse als Filialdirektor in F. tätig. Er erzielte in den Monaten Januar bis Mai 1995 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 6.705,32 DM monatlich.

In seinem letzten abhängigen Beschäftigungsverhältnis vom 1. Juni 1995 bis 14. Dezember 1995 als Filialleiter der B. Bank – V.-R. e. G. – wurde ihm in der Arbeitsbescheinigung vom 28. Dezember 1995 als für die Monate Juni bis November 1995 abgerechnet ein Entgelt vom 7.771 DM monatlich bescheinigt. Für die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Dezember 1995 wurde ferner ein Entgelt von 3.590 DM eingetragen.

Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wurde mit 40 Stunden angegeben.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Dezember 1995 Alg ab 15. Dezember 1995 für 676 Leistungs(werk)tage, ging dabei von einem Arbeitsentgelt von monatlich 7.771 × 3: 13 = 1.793,30 DM gerundet 1.790 DM wöchentlich aus. Dieses begrenzte sie auf ein Bemessungsentgelt (BME) vom 1.490 DM wöchentlich und gelangte unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C/0 – Allgemeiner Leistungssatz – der Tabelle 1995 zu einer Leistung von 556,20 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 11. Januar 1996 legte die Beklagte der Leistung die LVO 1996 zugrunde und bewilligte wöchentlich 592,20 DM für die Zeit ab 1. Januar 1996.

Diese Entscheidung der Beklagten wurde bestandskräftig.

Mit seinem am 25. März 1996 beim Arbeitsamt Potsdam eingehenden Überprüfungsantrag machte der Kläger höhere Alg-Leistungen geltend. Er habe erst jetzt erfahren, daß sein Alg monatlich 480 DM monatlich niedriger als in den Altbundesländern gewesen sei, habe aber 32 Jahre lang Beitrage nach den Bemessungsgrenzen Westdeutschlands entrichtet.

In ihrem Bescheid vom 24. Oktober 1996 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihrer Entscheidungen zur Leistungsbemessung ab.

In seinem Widerspruch vom 2. November 1996 verwies der Kläger ferner darauf, er habe (nur) elf Monate in den neuen Bundesländern gearbeitet. Für den Fall eines Umzugs nach Westdeutschland habe er vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten, daß er mindestens 12 Monate dort beschäftigt sein mußte, um Alg nach dortiger Bemessung zu erhalten.

In ihrem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. November 1996, zugestellt 19. November 1996, legte die Beklagte dar, es sei die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gelte, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe (§ 111 i.V.m. § 249 c Abs. 9 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –). Der Anspruch sei ab 15. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet entstanden. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die neuen Bundesländer habe im Jahre 1995 bei jährlich 76.800 DM gelegen, monatlich 6.400 DM. Hieraus folge ein wöchentlicher Betrag von 1.493,33 DM gerundet 1.490 DM. Für 1996 habe die 81.600 DM jährlich, monatlich 6.800 DM betragen. Dies entspreche einem wöchentlichen Betrag von 1.586,67 DM gerundet 1.590 DM.

Da das wöchentliche Arbeitsentgelt des Klägers den Grenzwert der Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze übersteige, habe das gerundete Bemessungsentgelt ab 15. Dezember 1995 wöchentlich 1.490 DM und ab 1. Januar 1996 wöchentlich 1.590 DM betragen. Unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C und des Allgemeinen Leistungssatzes von 60 v. H. sei die Leistung zutreffend festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 16. Dezember 1996 beim Sozialgericht Potsdam eingehenden Klage. Sein Anspruch beruhe ausschließlich auf Zeiten, die er in den alten Bundesländern zurückgelegt habe. Die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 249 c Abs. 9 AFG könne nur dann Anwendung fin...

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