Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 01.03.1999; Aktenzeichen S 13 AL 217/97 (6)) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 01. März 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1997 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01. Februar 1994 bis zum 30. März 1994 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz von der Beklagten Konkursausfallgeld nur noch für die Zeit vom 01. Februar 1994 bis zum 30. März 1994.
Die Klägerin war seit dem 20. September 1993 als Verkäuferin in der Filiale Blumen-E. Potsdam beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde unter dem 16. September 1993 zwischen der E. GmbH und der Klägerin geschlossen und für die E. GmbH von dem Beigeladenen als „Arbeitgeber” bzw. „Geschäftsführer” unterschrieben. Hiernach sollte die Klägerin ein monatliches Bruttogrundgehalt in Höhe von 1500 DM „zum Monatsende” erhalten. Darüber hinaus sollte der Klägerin zusätzlich zum Bruttogehalt eine vom persönlich getätigten Nettoumsatz abhängige Provision in Höhe von 3 % gezahlt werden (§ 5 des Arbeitsvertrages).
Die E. GmbH war unter dem 28. April 1993 errichtet worden; ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 28. April 1993, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 12 bis 26 der Handelsregisterakten des Amtsgerichts Potsdam – Sonderband – verwiesen wird, hatte die Gesellschaft ihren Sitz in Kleinmachnow. Gegenstand des Unternehmens war u.a.:
- „Die Führung von Gewerben im Bereich
- des Handels, …”
Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 DM (§ 7 des Gesellschaftsvertrages); von den Stammeinlagen übernahmen der Beigeladene 30.000 DM und Frau Eva-Marie Meißner 20.000 DM (§ 8 des Gesellschaftsvertrages).
Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft wurde der Beigeladene bestellt (Gründungs-Gesellschafterversammlung vom 28. April 1993). Am 07. Februar 1994 wurde die E. GmbH in das Handelsregister eingetragen (HRB 6746 – Bl. 14 der Handelsregisterakten des Amtsgerichts Potsdam – Hauptband).
In einer Gesellschafterversammlung der Gesellschafter E. (= Beigeladener) und M.vor dem Notar …, Berlin, vom 24. Februar 1994 wurde der Beigeladene als Geschäftsführer abberufen; ihm wurde Entlastung erteilt. Außerdem wurde Herr Ö. zum neuen Geschäftsführer berufen. Des weiteren traten der Beigeladene und Frau M. ihre Geschäftsanteile von 30.000 bzw. 20.000 DM an Herrn Ö. ab. Darüber hinaus wurde § 2 des Gesellschaftsvertrages dahingehend geändert, dass die Gesellschaft ihren Sitz in 06179 Bennstedt hatte. Schließlich verkauften der Beigeladene seinen Geschäftsanteil in Höhe von 30.000 DM und Frau M. ihren Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 DM an Herrn Ö. zu einem Kaufpreis von 5.000 DM mit dem Bemerken, die ungünstige wirtschaftliche Lage der GmbH sei dem Käufer bekannt (Urkundenrollen Nrn. H 92/1994 und 93/1994 des Notars …, Berlin – Bl. 49 bis 52 der Handelsregisterakten des Amtsgerichts Potsdam – Sonderband). Den daraufhin vom Notar … unter Beifügung der Urkundenrollen-Nrn. H 92/1994 und H 93/1994 mit Schreiben vom 09. März 1994 beim Amtsgericht Potsdam gestellten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wies das Amtsgericht Halle-Saalkreis mit Beschluss vom 27. April 1995 zurück. Ein Vollzug der Anmeldung sei nicht möglich, da die Industrie- und Handelskammer gehindert sei, ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen; die Firma habe die notwendigen Unterlagen und Auskünfte nicht zur Verfügung gestellt. Auch hätten die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts weder an die Gesellschaft noch an die Geschäftsführer zugestellt werden können. Eine Gewerbeanzeige liege ebenfalls nicht vor. Die Sitzverlegung habe demzufolge nicht stattgefunden.
Unter dem 11. Januar 1996 wurde Herr „Ö., Kaufmann, Leipzig” in das Handelsregister (HRB 6746) wie folgt eingetragen:
„Ö. ist zum Geschäftsführer bestellt. Er vertritt die Gesellschaft allein und ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen.
Herr E. ist nicht mehr Geschäftsführer.”
Ausweislich einer Auskunft des Gemeindeamtes Kleinmachnow vom 03. Mai 1994 gegenüber dem Arbeitsamt Potsdam wurde die Tätigkeit der „E. GmbH i.G.” am 31. März 1994 beendet.
In den Handelsregisterakten (Hauptband) des Amtsgerichts Potsdam sind enthalten Auskunftsersuchen der BARMER-Ersatzkasse vom 15. November 1993 sowie der DAK vom 02. August 1994 jeweils mit der Bitte, die Privatanschrift des Beigeladenen mitzuteilen. Darüber hinaus ist enthalten ein Auskunftsersuchen des Rechtsanwalts W., Bonn, vom 02. September 1994 an das Amtsgericht Halle/Saalkreis, mit der dieser Auskunft für eine Firma J. begehrte, weil der Firma aus einer Geschäftsbeziehung aus dem Jahre 1993 noch Forderungen ...