Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente. Erwerbsminderungsrente. Arbeitsmarktlage. Zeitrente. anwendbares Recht. Rentenbeginn. Stammrecht. Einzel- bzw Zahlungsanspruch
Orientierungssatz
1. Beim Rentenanspruch kann sich der Begriff des Anspruchs einerseits auf die zu bewilligende fortlaufende Rente iS des Grundanspruchs, also des Rentenstammrechts, und andererseits auf die Zahlung des fälligen Rentenbetrags, das heißt auf die konkrete zu bewirkende Leistung, beziehen (vgl BSG vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3).
2. Die §§ 300 Abs 2 SGB 6 und 302 Abs 1 SGB 6 meinen den fälligen Anspruch auf Zahlung der Rente, nicht die Entstehung des Rentenstammrechts.
3. In den Fällen, in denen das Stammrecht einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1.1.2001 entstanden ist und der Einzel- bzw Zahlungsanspruch aufgrund der Regelung der § 102 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 idF vom 18.12.1989 und § 101 Abs 1 SGB 6 nach dem 31.12.2000 fällig wird, ist § 44 SGB 6 idF vom 24.3.1999 nicht mehr anzuwenden.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab 01. Juni 1998 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) beziehungsweise für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 30. April 2002 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1827; im Folgenden: n. F.) hat.
Der ... 1943 geborene Kläger erlernte vom 01. September 1959 bis 28. Februar 1962 den Beruf des Elektromonteurs. Vom 01. März 1962 bis 09. September 1962 arbeitete er als Elektriker. Vom 12. November 1962 bis 30. April 1964 leistete er seinen Wehrdienst und war vom 01. Mai 1964 bis 31. Dezember 1966 als Zeitsoldat sowie vom 01. Januar bis zum 27. Oktober 1967 als Berufssoldat tätig. Vom 01. November 1967 bis 30. September 1970 und vom 01. Juli 1971 bis 30. April 1978 arbeitete er als Angestellter des Ministeriums des Inneren der DDR, vom 01. November 1970 bis 18. Juni 1971 als Arbeiter des staatlichen Forstbetriebs T, vom 01. Juni 1978 bis 30. August 1983 als Mechaniker beim VEB R, vom 01. Januar bis 30. August 1983 als Mechaniker beim VEB H K und vom 01. Oktober 1983 bis 31. Januar 1991 als Elektriker im Bereich Betriebshandwerker beim FDGB-Ferienheim T.
Vom 01. Februar bis 31. Dezember 1991 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, war vom 01. Januar 1992 bis 31. Oktober 1993 im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als Angestellter beim Landesamt für G tätig und bezog vom 01. November 1993 bis 30. Juni 1994 erneut Arbeitslosengeld. Vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Mitarbeiter N beschäftigt. Vom 01. Januar 1996 bis 03. Juli 1999 bezog der Kläger Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld. Seit dem 04. Juli 1999 war der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug.
Unter dem 18. Juni 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er halte sich aufgrund von Schulter-Nacken-Beschwerden bei Blockierung der Halswirbelsäule, Leistungseinbußen des Achsenskeletts und der unteren Extremitäten für berufsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig. Er könne keine Arbeiten mehr verrichten. Seit 10. April 1997 sei er arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte holte daraufhin medizinische Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte ein, zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei und veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Z. Dieser führte in seinem Gutachten vom 11. September 1998 aus, der Kläger leide unter einem Zervikobrachialsyndrom, einem pseudoradikulären Lumbalsyndrom bei Hemilumbalisation S 1 rechts, einer beginnenden Coxarthrose und einem Zustand nach Hörsturz links mit Tinnitus aurium. Aufgrund dieser Beschwerden könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit häufigem Bücken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, Arbeiten in Kälte und Nässe sowie Überkopfarbeit. Es könnten keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden. Der Kläger sei in dem erlernten Beruf eines Elektromonteurs nur noch unter zwei Stunden, in der letzten Tätigkeit als Arbeiter ebenfalls unter zwei Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar.
Nachdem die Prüfärztin der Beklagten Dr. K diese Einschätzung in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 21. September 1998 bestätigt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. September 1998 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläg...