Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Beitragsforderung der Beklagten gegen den Kläger und vorrangig darum, ob der Kläger als Arbeitgeber britischer Bauarbeiter anzusehen und damit Beitragsschuldner ist.
Der Kläger betreibt als Einzelfirma in C. ein Unternehmen zur Bausanierung. Bei ihm ging ein Schreiben mit dem Absender der S.Construction Ltd. (SCL), R., England, und einer niederländischen Fax- und Telefonnummer ein. Darin wurde mitgeteilt, die SCL sei in der Lage, innerhalb einer Woche qualifizierte Facharbeiter im Baubereich einzusetzen, die nach Vereinbarung selbstständig und ordnungsgemäß Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten, Putz- und Maschinenputzarbeiten, Flechtarbeiten, Fliesenlegearbeiten und Dachdeckerarbeiten verrichteten. Der Stundenakkordpreis betrage 39,00 DM und enthielte alle Lohnnebenkosten; Mehrwertsteuer werde nicht berechnet.
Am 18. April 1995 beziehungsweise 20. April 1995 kam es zwischen der SCL und dem Kläger zum Abschluss einer als “Bauwerkvertrag„ bezeichneten Vereinbarung über die Ausführung von Betonsanierungsarbeiten der Fassaden bei einem Bauvorhaben am Brandenburgischen Ring und in der Kaltenborner Straße in Guben. Abgerechnet werden sollte nach dem Aufmaß und es war vereinbart, dass die Arbeitsgruppe einen Balkonfeinspachtelauftrag beziehungsweise vier Balkonstreichaufträge verrichten sollte. In einem Zusatz versicherte die SCL, für die Arbeitnehmer würden Lohnsteuern sowie Sozialabgaben in Großbritannien entrichtet.
Eine weitere als Bauwerkvertrag bezeichnete Vereinbarung über die Durchführung von Betonsanierungsarbeiten in sechs Blöcken der H.-B.-S. in N. schloss der Kläger mit der ebenfalls in Großbritannien registrierten Firma A.e C. Ltd. (ACL).
Am 14. und 15. Oktober 1997 führte das Finanzamt C. eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis zum 31. August 1997 durch. Im Lohnsteueraußenprüfungsbericht vom 08. Dezember 1997 gelangte das Finanzamt C. zu der Auffassung, trotz der Bezeichnung als Bauwerkverträge habe es sich in Wirklichkeit um Verträge zur Überlassung britischer Arbeitnehmer gehandelt. Diese Feststellung wurde wie folgt untermauert:
- S. Construction Ltd.
Bereits im Angebot nimmt der Auftragnehmer (im Folgenden Entleiher genannt) Bezug auf den Einsatz qualifizierter Facharbeiter, wobei die Abrechnung nach Stundenakkordpreisen (DM 39,00) erfolgt.
Weiterhin wird zugesichert, dass in diesem Preis die Lohnnebenkosten, wie Steuern, Sozialversicherung und Spesen bereits enthalten sind.
Im Werkvertrag wird Abrechnung nach Aufmaß und Schlussrechnung vereinbart. Preise werden überhaupt nicht genannt. Weiter werden Zusicherungen betreffs der Lohnnebenkosten gemacht.
Bei den wöchentlichen Rechnungen wird, entgegen den Vereinbarungen im Vertrag, die Abrechnung auf Stundenlohnbasis vorgenommen (kein Bezug auf Aufmaß). Des weiteren erhielten gelegentlich Leiharbeiter Abschläge aus der Kasse gezahlt. Es wurde weder Material abgerechnet noch nach Beendigung der Arbeiten eine Schlussabrechnung gestellt.
Auch Regelungen zur Gewährleistung fehlten.
- A.-Construction Ltd.
Neben den Feststellungen zu “S.„, die grundsätzlich auch für “A.„ zutreffen, kommt noch Folgendes hinzu:
Im Nachweis über die Registrierung beim Valne Added Tax Office wurde die Firma unter der gleichen Anschrift eingetragen wie die “S. Ltd.„.
In späteren Verträgen und Briefen gibt die Firma jedoch eine andere Anschrift an.
Im Bauwerksvertrag wurde zum einen der Auftraggeber nicht bezeichnet, zum anderen ist der Vertrag von der Auftragnehmerseite nicht unterzeichnet worden.
In der Rechnung für die 39. Kalenderwoche wurde ebenfalls vom AG gestelltes Werkzeug gegengerechnet.
Angemerkt sei ebenfalls noch, dass auf sämtlichen Rechnungen untypischerweise weder Telefon- noch FAX-Nummern zu erkennen sind.
Eine Anfrage beim Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen ergab, dass keine dieser englischen “Verleihfirmen eine gültige Erlaubnis gemäß § 1 AAÜG besitzt.
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes ist grundsätzlich verboten.
Der Steuerberater des Klägers, Dr. L., brachte zum Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung eine Stellungnahme der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer vom 13. Mai 1998 bei, wonach die SCL am 21. Juli 1994 im Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragen und im Mai 1996 zwangsweise gelöscht wurde, da sie verschiedenen Aufforderungen des Gesellschaftsregisters zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht nachgekommen war. Die ACL, für die im Übrigen ebenso wie für die SCL ein Herr F. A.S. zum Sekretär bestellt worden war, war am 26. Oktober 1995 eingetragen und im September 1997 wegen Verletzung von Veröffentlichungspflichten zwangsweise gelöscht worden. Die Gründung beider G...