Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft beschränkter Haftung, die in B nach dem Handelsregisterauszug (Amtsgericht P HRB …) unter anderem Bauvorhaben im eigenem Namen und für fremde Rechnung durchführt.
Das Finanzamt B führte bei der Klägerin vom 19. August 1996 bis zum 16. Dezember 1996 eine Lohnsteueraußenprüfung für die Zeit vom 01. Januar 1994 bis 31. Juli 1996 durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass für eine Anzahl von ausländischen Arbeitnehmern zu Unrecht keine Lohnsteuer gezahlt worden sei. Entgegen den Angaben der Klägerin handele es sich dabei um Arbeitnehmer, die der Klägerin überlassen worden seien, und nicht um Arbeitnehmer ausländischer Firmen, die Werkverträge für die Klägerin ausgeführt hätten (Bescheid vom 16. Januar 1997).
Auf den Einspruch der Klägerin hin wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 08. Dezember 1998 von der Klägerin insoweit noch Lohnsteuern in Höhe von 48.865,09 DM gefordert.
Die Klage der Klägerin hiergegen hat das Finanzgericht Cottbus nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 17. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem die Finanzverwaltung die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt hatte, hörte diese mit Schreiben vom 18. Juli 2000 die Klägerin zu einer beabsichtigten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die betreffenden Arbeitnehmer im Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 160.629,52 DM an. In diesem Schreiben forderte die Beklagte die Klägerin auch auf, eine Liste der Arbeitnehmer nebst der Lohnzahlungen an diese zu übersenden.
Nachdem die Klägerin darauf nicht regiert hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2000 von ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 160.629,50 DM sowie Säumniszuschläge nach und begründete dies damit, es habe eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen, so dass die Klägerin als Arbeitgeber die Beiträge schulde.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, in dem unter anderem gerügt wurde, in dem Bescheid seien keine konkreten Arbeitnehmer benannt worden, wies die Beklagte, nachdem die Klägerin auf eine erneute Anforderung zur Übersendung der Lohnlisten nicht reagiert hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2001 zurück: Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern stelle eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung dar, da die Klägerin eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG - nicht habe. Die Werkverträge, die im Übrigen nicht vorgelegen hätten, seien unwirksam. Da die einzelnen Arbeitnehmer nicht benannt worden seien, könne die Beklagte anhand der vorliegenden Rechnungen die Sozialversicherungsbeiträge summenmäßig berechnen.
Hiergegen hat sich die am 17. September 2001 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hat, sie habe keine Arbeitnehmerüberlassungsverträge, sondern Werkverträge mit ausländischen Vertragspartnern abgeschlossen. Daher sei sie keine Arbeitgeberin dieser Arbeitnehmer gewesen. Aufgrund dieser Werkverträge seien Werkleistungen erbracht worden und die Klägerin habe mit den Arbeitnehmern ihrer Subunternehmer keine Arbeitsverträge abgeschlossen. Die ausländischen Arbeitnehmer seien nicht gegenüber der Klägerin weisungsgebunden gewesen und es sei keine Eingliederung in ihren Betrieb erfolgt. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt, da die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - nur bei Vorsatz in Frage komme. Hier liege jedoch allenfalls grobe Fahrlässigkeit vor.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 18. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. März 2000 (B 12 KR 14/99 R) die Auffassung vertreten, mit Kenntnisnahme des Bescheides des Finanzamtes Brandenburg vom 16. Januar 1997 habe bei der Klägerin bedingter Vorsatz in Bezug auf die Vorenthaltung der Gesamtversicherungsbeiträge vorgelegen, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus der Auswertung der Beweisaufnahme des Finanzgerichtes Cottbus ergebe sich zur Gewissheit der Kammer, dass die Klägerin gegenüber den angeblich Angestellten ausländischer Werkunternehmer ein Weisungsrecht ausgeübt, deren Arbeit kontrolliert und an diese direkt Lohn gezahlt habe, so dass sie diesen gegenüber als Arbeitgeberin aufgetreten sei und daher die Gesamtsozialversicherungsbeiträge schulde.
Gegen dieses den Pr...