Verfahrensgang

SG für das Saarland (Beschluss vom 16.08.2001)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.08.2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 bereits ab dem 17.10.1990 anstatt, wie von dem Beklagten festgestellt, ab Januar 1999.

Die am …1989 in Rumänien geborene Klägerin wurde mit Zivilurteil Nr. … des Kreis-Tribunals Arad/Rumänien von ihren gesetzlichen Vertretern adoptiert; die Adoption nach deutschem Recht erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 02.03.1993.

Nach einem Gutachten der Therapieambulanz „H.” leidet die Klägerin an einem Hospitalismus-Syndrom infolge frühkindlicher Erfahrungen, wobei der Hauptschwerpunkt der Problematik in einer gestörten Wahrnehmung liegt.

Am 23.12.1999 stellten die Eltern der Klägerin für diese erstmals einen Antrag auf Anerkennung von Behinderungen nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG).

Auf diesen Antrag stellte der Beklagte nach Beiziehung verschiedener medizinischer Befundberichte und Gutachten mit Bescheid vom 20.06.2000 einen GdB von 50 ab Januar 1999 fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass bei ihr nicht nur ein GdB von 50 vorliege und außerdem der GdB nicht erst seit Januar 1999 nachgewiesen sei.

Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. R. (erstattet am 05.08.2000) ein. Dr. R. führte in der Zusammenfassung seines Gutachtens aus, dass bei der Klägerin ein komplexe psychische Behinderung mit sozialen Anpassungsstörungen, Lernbehinderung sowie einer apraktischen Störung vorliege. Der GdB hierfür betrage 80. Weiterhin seien die Voraussetzungen für die Gewährung der gesundheitlichen Merkzeichen „H” und „B” erfüllt.

Nach Auswertung dieses Gutachtens durch die Versorgungsärztin Dr. …-B. (mit Stellungnahme vom 30.11.2000) bewertete der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 den GdB mit 80 und erkannte die Voraussetzungen für das Vorliegen der Merkmale „G” und „B” an; der weitergehende Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anerkennung des GdB von 80 bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt am 19.02.1989 nicht gerechtfertigt sei, da keinerlei ärztliche Unterlagen aus rückliegender Zeit vorlägen, die die Schwerbehinderung ab einem früheren Zeitpunkt als dem 01.01.1999 nachweisen würden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12.01.2001 Klage erhoben.

Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Beschluss vom 16.08.2001 mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die „Leistungen” nach dem SchwbG (jetzt: 9. Buch des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ≪SGB IX≫) keine Sozialleistungen, die von der zuständigen Behörde erbracht würden. Vielmehr handele es sich in einem weiteren Sinne um verfahrensmäßige „Dienstleistungen” zugunsten der Behinderten mit Außenwirkung gegenüber anderen. Vom Inhalt und von den Rechtswirkungen her seien solche „Leistungen” und damit auch die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nur ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Denn die Rechtsstellung als Schwerbehinderter mit einem bestimmten GdB könne sich nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken. Deshalb fehle es regelmäßig bei Klagen auf rückwirkende Feststellung eines GdB an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wenn die Klägerin vortrage, ihren gesetzlichen Vertretern könnten möglicherweise rückwirkend Steuervorteile zufließen, indem eine neue steuerliche Veranlagung beim Finanzamt erreicht werden könne, führe dies nicht dazu, dass ausnahmsweise doch ein rechtliches Interesse an der vorliegenden Klage bejaht werden könnte. Grundsätzlich seien Steuervorteile lediglich eine der möglichen Folgen des feststellenden Verwaltungsaktes. Sie prägten das sozialrechtliche Statusverfahren nicht, das auf die Gesamtheit der Berechtigungen und Nachteilsausgleiche von Schwerbehinderten ausgerichtet sei. Unabhängig von diesem Grundsatz bestünden im vorliegenden Fall schon keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Klägerin Steuervorteile durch die Anerkennung eines GdB noch vor Antragstellung haben könne. Denn nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin habe sie selbst keine steuerlichen Vorteile; allenfalls ihre gesetzlichen Vertreter könnten eine neue steuerliche Veranlagung beim Finanzamt erreichen. Damit könne die Klägerin selbst nicht geltend machen, ihr persönlich stehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung des GdB ab dem 17.10.1990 zu.

Gegen den am 28.08.2001 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28.09.2001 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Klägerin im W...

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