Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtlich beauftragter Sachverständiger. Besorgnis der Befangenheit wegen früherer Begutachtung in einer anderen Sache
Leitsatz (amtlich)
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger, der schon in anderer Sache früher mit der Begutachtung befasst war, kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit alleine aus Furcht vor einem erneut ungünstigen Gutachten abgelehnt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. Facharzt für Orthopädie, Rheumatologe, Sportmedizin und Chirotherapie, Arzt für physikalische Medizin und Rehabilitationswesen, Unfallarzt, S.I., wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtens ist.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB), nämlich mindestens 70 statt 50, und die Vergabe des Merkzeichens "G". Die Beklagte hatte den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 17. Oktober 2002 wegen Verschlimmerung seiner Leiden mit Bescheid vom 17. Februar 2003 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09. April 2003). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Mai 2003 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben hatte, hat das SG mit Beweisanordnung vom 21. Januar 2004, dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2004 zugegangen, den Sachverständigen Dr. M. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt.
Der Sachverständige Dr. M. hatte bereits in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00, Landessozialgericht für das Saarland (LSG), in dem es ebenfalls um einen höheren GdB (von mindestens 70) und die Vergabe des Merkzeichens "G" ging, am 03. Mai 2001 ein orthopädisches Gutachten erstattet. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige Dr. M. einen Gesamt-GdB von 50 empfohlen. Innerhalb der ihm, dem Kläger, eingeräumten Stellungnahmefrist hatte dieser dazu ausgeführt, er könne sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. nicht anschließen. Die bei ihm vorliegende Schmerzsymptomatik sei in keiner Weise bewertet; er beantrage, eine ergänzende Stellungnahme bei dem zuvor gehörten Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, K., einzuholen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2002 hatte der Kläger keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten Dr. M. mehr erhoben, er hat nur einen bereits früher nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag wiederholt. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 hatte der dort erkennende Senat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 12. April 2000 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004, beim SG am selben Tag eingegangen, hat der Kläger in vorliegender Sache den Sachverständigen Dr. M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Als Begründung hat der Kläger angegeben, der Sachverständige Dr. M. sei schon im Rahmen eines Vorprozesses mit seiner Begutachtung befasst gewesen. Nach seinen, des Klägers, Erinnerungen sei es bei der Erstellung des Gutachtens vom 03. Mai 2001 zu erheblichen verbalen Differenzen zwischen dem Sachverständigen und ihm gekommen. Deshalb habe er, der Kläger, in dem genannten Vorprozess erhebliche Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. erhoben. Dieser sei im Vorprozess zu seinen Ungunsten von einem zuvor eingeholten orthopädischen Gutachten abgewichen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sehe er, der Kläger, keine Vertrauensgrundlage mehr für die Erstellung eines erneuten Gutachtens durch den in dieser Sache bereits befassten Sachverständigen.
Der um Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. M. hat am 02. März 2004 ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es anlässlich der früheren Begutachtung zu erheblichen verbalen Differenzen mit dem Kläger gekommen sei. Dass er, der Sachverständige, in dem Gutachten vom einem anderen Sachverständigengutachten abgewichen sei, habe an objektiven Untersuchungsbefunden, nicht aber an persönlichen Differenzen gelegen.
Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das SG den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Das SG hat unter anderem zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb der Sachverständige Dr. M. sich bereits einseitig festgelegt haben solle. Das Ergebnis einer fast drei Jahre zurückliegenden Untersuchung stelle im Falle einer Verschlimmerung des Leidenszustandes für einen Sachverständigen keinen Grund dar, bei seiner früheren Bewertung zu bleiben. Selbst wenn man verbale Differenzen zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger unterstellen wolle, lasse dies doch nicht den Schluss zu, dass er sich einseitig für den Beklagten festgelegt habe, wenn hierfür keine objektiv nachprüfbaren Gründe genannt würden.
Gegen diesen, dem Kläger am 17. März 2004 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 15. Ap...