Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Tatbestand eines Urteils ist nur ergänzungsbedürftig, wenn der nach Auffassung des Antragstellers wiederzugebende Teil wesentlich für die Entscheidung war. Nach § 139 Abs 2 S 3 SGG kann für einen wegen Pensionierung verhinderten Berufsrichter sein Vertreter nachrücken. Zur Entscheidung sind die verbliebenen Kollegialrichter berufen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob die Klägerin an die Beklagte einen Eingliederungszuschuss zurückzahlen muss, den sie für die Beschäftigung ihres ehemaligen Arbeitnehmers, des Zeugen K.C., erhalten hatte. Klage- und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 23. November 2004, der Klägerin am 11. März 2005 zugestellt, hatte der Senat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2004 zurückgewiesen. An der Urteilsfindung war auch der zum 01. März 2005 in den Ruhestand versetzte Richter am Landessozialgericht Dr. R. beteiligt. Im Tatbestand heißt es auf Seite 14 des Urteils des angerufenen Senats unter anderem wie folgt: “Die Klägerin hat angeregt, die Zeugen H.M. und K.C. zu hören und die Revision zuzulassen." Mit Schriftsatz vom 23. März 2005, am 24. März 2005 beim Landessozialgericht für das Saarland (LSG) eingegangen, beantragt die Klägerin unter anderem, diese Passage wie folgt zu ersetzen: “Die Klägerin hat beantragt, die Zeugen H.M. und K.C. zu hören und die Revision zuzulassen." Sie begehrt zudem, den Tatbestand wie folgt zu ergänzen: “Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hier gar nichts beantragen könne, sondern nur anregen könne, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann, es werde angeregt, die Zeugen H.M. und K.C. zu hören und die Revision zuzulassen." Zur Begründung macht sie geltend, durch die Formulierung “beantragt" habe sie, die Klägerin, das angerufene Gericht ausdrücklich dazu drängen wollen, im Wege der Amtsermittlung endlich die erforderlichen Zeugenbeweise zu den bereits mehrfach schriftsätzlich benannten Beweisthemen zu erheben. Erst nach dem wiedergegebenen Hinweis des Vorsitzenden sei die Formulierung dann durch sie, die Klägerin, umgestellt worden. Diese Formulierung gebe aber nicht korrekt wieder, wie sehr es ihr, der Klägerin, auf eine derartige Beweisaufnahme angekommen sei. Die hierzu gehörte Beklagte trägt vor, nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei das Gericht von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. Das Vorbringen der Klägerin, aus dem Tatbestand gehe nicht hervor, dass es ihr besonders auf die Zeugenvernehmung ankomme, sei unerheblich. Im Tatbestand sei festgehalten, dass die Klägerin die Vernehmung der Zeugen begehrt habe. Komme es auf diese Zeugenvernehmung an, so werde das Revisionsgericht dies anhand des Tatbestandes genauso feststellen können wie anhand der begehrten Formulierung. Ein unrichtiges Vorbringen, das zu einer fehlerhaften Entscheidung des Revisionsgerichtes führen könnte, sei im Tatbestand jedenfalls nicht wiedergegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Der am 24. März 2005 eingegangene Antrag, den Tatbestand des am 11. März 2005 zugestellten Urteils zu berichtigen, ist insbesondere in der Zweiwochenfrist des § 139 Abs. 1 SGG gestellt. Zuständig, über den Antrag zu entscheiden, waren die im Rubrum genannten Berufsrichter. Nach § 139 Abs. 2 Satz 3 SGG wirken bei einer Entscheidung der vorliegenden Art nur die Richter mit, die auch beim Urteil mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden des Richters am Landessozialgericht Dr. R. wegen seiner Pensionierung zum 01. März 2005 ist dieser aber dauernd verhindert, sich an der Entscheidung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu beteiligen( vgl. zur Problematik: Rohwer/Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Band II, § 139 SGG, Rdnr. 15 ). Für einen verhinderten Berufsrichter kann dessen Vertreter nicht nachrücken, so dass in dieser Sache nur die beiden verbliebenen Senatsmitglieder zur Entscheidung berufen waren (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 139 SGG, Rdnr. 4; Rohwer/Kahlmann, aaO, § 139 SGG, Rdnr. 12 und 13; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 139 SGG, Rdnr. 21 und 24; Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung (ZPO), 22. Auflage, § 320 ZPO, Rdnr. 4 ).
Der Antrag ist unbegründet. Die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils ist nach § 139 Abs. 1 SGG dann möglich, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten (als die im § 138 SGG aufgezählten Schreibfehler pp.) enthält. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Tatbestand des Urteils vom 23. November 2004 ist an der von der Klägerin genannten Stelle weder unrichtig noch unklar. Unrichtig in diesem Sinne meint die fehlerhafte Darstellung tatsächlicher Vorgänge. Der Fehl...