Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes gem § 103 SGG. Hinweispflicht. mehrfache Erörterung. evidenter Aspekt
Leitsatz (amtlich)
Auch der Amtsermittlungsgrundsatz darf nicht so weit gehen, dass das Gericht verpflichtet ist, auf Aspekte hinzuweisen, die bereits mehrfach erörtert wurden und damit auf der Hand liegen (vgl BVerwG vom 11.11.1970 - VI C 49.68 = BVerwGE 36, 264).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, 1995 mit Sitz in W. entstanden, einen Eingliederungszuschuss (EGZ) in Höhe von 22.967,23 DM zurückzahlen muss, den diese für die Beschäftigung ihres ehemaligen Arbeitnehmers, des Zeugen K.C., erhalten hatte.
Die Klägerin schloss mit dem Zeugen K.C. am 10. Februar 1999 einen Arbeitsvertrag, wonach dieser als Allroundhandwerker vollschichtig ab 15. Februar 1999 tätig sein sollte. Die ersten 24 Wochen des Arbeitsverhältnisses galten nach § 5 des Vertrages als Probezeit. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte die Klägerin Gelegenheit, die Fertigkeiten des Zeugen in einer sechswöchigen Trainingsmaßnahme zu überprüfen. Der Zeuge K.C. ist von Beruf Stukkateur- und Verputzerhelfer. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
Am 06. April 1999 beantragte die Klägerin beim Arbeitsamt S. (ArbA) einen EGZ bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 12 Monaten in Höhe von 50 Prozent (%) des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Dem Antrag, vom Vorstandsvorsitzenden der Klägerin unterzeichnet, war auf der Rückseite folgende Erklärung beigefügt:
...Ziffer 4.: "Ich verpflichte mich, den EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Das gilt nicht, wenn
1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder 3. ..."
Einer internen Stellungnahme der Beklagen zum Antrag auf EGZ war zu entnehmen, dass die Förderungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall unter anderem deshalb bejaht wurde, weil der Zeuge K.C. aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung und der Schwerbehinderung ohne Förderung keine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreichen könne.
Mit Bescheid vom 28. April 1999 bewilligte das ArbA auf Grund der Einstellung des Zeugen K.C. für den Förderungszeitraum vom 15. Februar 1999 bis 14. Februar 2000 bei einem Förderungssatz von 50 % einen monatlichen Zuschussbetrag von 2.087,93 DM. Unter Ziffer 5 des Bewilligungsbescheids waren - wie in dem Antragsformular vom 06. April 1999 - die Voraussetzungen genannt, unter denen der EGZ zurückzuzahlen sei. In der Folgezeit zahlte das ArbA an die Klägerin einen EGZ in Höhe von insgesamt 22.967,23 DM. Einem Beratungsvermerk vom 21. März 2000 ist zu entnehmen, dass der Zeuge K.C. beim ArbA über ständige Differenzen mit seinem Arbeitgeber berichtete, vor allem, als er wegen einer OP am linken Unterschenkel arbeitsunfähig war. Hierbei wurde ihm seitens des ArbA, dort der Zeuge M., geraten, er solle auf keinen Fall an einer Kündigung mitwirken.
Mit einem an das ArbA gerichteten Schreiben vom 30. März 2000 teilte die Klägerin mit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeugen K.C. sei zu beachten, dass der Zeuge K.C. kundgetan habe, er könne die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vereinbarungsgemäß und regelmäßig ausführen. Darin sei nach ihrer, der Klägerin, Meinung ein Bestreben zu sehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Außerdem habe sie, die Klägerin, ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Zeuge K.C. sei wiederholt seiner Meldepflicht im Krankheitsfall nicht nachgekommen, obgleich er mehrfach abgemahnt worden sei. So bestehe auch jetzt beispielsweise seit drei Wochen eine angebliche Krankheit, ohne dass eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt worden sei. Nach § 223 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) in seiner ab 01. August 1999 geltenden Fassung komme eine Rückzahlung des Zuschusses deshalb nicht in Frage.
Am 30. März 2000 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, damals: Hauptfürsorgestelle, jetzt: Integrationsamt, Saarbrücken, (Landesamt) die Zustimmung zur Lösung des mit dem Zeugen K.C. bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Darin führte die Klägerin unter anderem folgendes aus:
"Es ist eine fristlose Kündigung möglich, weil Herr K.C. - trotz mehrfacher Abmahnung - seiner Meldepflicht im Krankhei...