Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.06.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat.
Für den 1956 geborenen Kläger wurden in der Zeit von Oktober 1978 bis Oktober 1983 insgesamt für 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Der Kläger ist freiberuflich als Zahnarzt tätig. Er wurde auf seinen Antrag ab dem 15.09.1993 von der Versicherungspflicht befreit.
Mit einem am 07.11.2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben bat der Kläger, sein Rentenkonto aufzulösen und “den Betrag„ auf sein Bankkonto zu überweisen. Nach Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens und anschließender Unterrichtung des Klägers über seinen Versicherungsverlauf lehnte die Beklagte bezogen auf diesen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2004 wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten eine Beitragserstattung ab. Den dagegen am 28.01.2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004, dem ein aktueller Versicherungsverlauf beigefügt war, zurück. Darin heißt es, ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfalle, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe, und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht hätten für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Nach § 7 Abs. 2 SGB VI könnten sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hätten. Die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung seien erfüllt, da der Kläger von der Versicherungspflicht befreit sei, jedoch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe. Es sei ohne Bedeutung, ob eine zulässige freiwillige Versicherung beabsichtigt sei oder nicht.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Durch Gerichtsbescheid vom 09.06.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese rechtmäßig seien. Nach § 210 Abs. 1 SGB VI würden Beiträge auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit der Anspruch auf Rente wegen Todes nicht bestehe, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden sei.
Diese Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen nicht vor. Insoweit werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2004 verwiesen, denen sich das Gericht anschließe. Der Kläger könne sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI freiwillig versichern, da er ausweislich der vorliegenden Kontenunterlagen seit dem 15.09.1993 von der Versicherungspflicht auf seinen Antrag hin befreit sei und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe. Deswegen seien auch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung aufgrund der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 24.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.07.2004 - einem Montag - Berufung eingelegt. Er meint, die Versagung der begehrten Beitragserstattung verstoße gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), da ihm derzeit keine Leistungen aufgrund freiwilliger Versicherung zustünden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.06.2004 sowie des Bescheides vom 22.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2004 zu verurteilen, ihm die für ihn entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mü...