Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Befreiung. Krankenversicherung. Arbeitslosigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung können für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vor Geltung des mit Wirkung zum 1.4.1998 eingeführten § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V nicht entsprechend angewandt werden.
2. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V muss der maßgebliche Fünfjahreszeitraum unmittelbar vor der Herabsetzung der Arbeitszeit liegen und muss die Versicherungsfreiheit gerade auf dem Versicherungsfreiheitstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhen. Es reicht nicht aus, dass irgendwann vorher Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für fünf Jahre bestanden hat oder dass Versicherungsfreiheit zwar in den letzten fünf Jahren, nicht aber nach dieser Vorschrift bestanden hat
Normenkette
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 03.01.2002; Aktenzeichen S 1 KR 145/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom03.01.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im Zeitraum seiner Teilzeitbeschäftigung vom 08.03.1999 bis 30.09.1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.
Der Kläger war von 1982 bis 1992 freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Von 1993 bis 1995 arbeitete er als Beamter des höheren Dienstes in der Bundesverwaltung. Von 1996 bis 1997 war er mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für einen Sozialverband tätig. In der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 war der Kläger wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Vom 01.04.1998 bis 07.03.1999 stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Krankenversicherungsschutz stellte er während dieses Zeitraumes über ein privates Versicherungsunternehmen sicher. Seit dem 08.03.1999 war der Kläger versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten aufgrund einer Beschäftigung beim SPD-… in … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,5 Stunden.
Durch Schreiben vom 24.03.1999 beantragte der Kläger für die bis zum 30.09.1999 befristete Teilzeitbeschäftigung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch Bescheid vom 30.03.1999 wies die Beklagte den Antrag zurück, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fordere das Gesetz u.a., dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei. Aufgrund der Unterbrechung vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 treffe dies im Falle des Klägers nicht zu.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Gesetzgeber zähle in § 8 Abs. 1 SGB V abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – 5. Buch – (SGB V) werde auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit, wer Versicherungspflichtig werde, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt werde; dies gelte auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfülle. Voraussetzung sei ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei. Die Gleichstellung nach dem zweiten Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3 könne allerdings nur erfolgen, wenn die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar im Anschluss an die bereits bestehende versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen werde. Lediglich Verhinderungsgründe wie beispielsweise eine bestehende Arbeitsunfähigkeit oder die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung dürften sich nicht zum Nachteil des Anspruchsberechtigten auswirken. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB V nur dann erfüllt seien, wenn die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber „im Anschluss” an das bisherige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werde. Diese Unmittelbarkeitsregelung könne im Übrigen auch aus dem Gesetzeszusammenhang abgeleitet werd...