Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 19.07.1989; Aktenzeichen S 14 J 180/88) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.07.1989 und des Bescheides der Beklagten vom 13.09.1988 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.08.1988 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der 1940 geborene Kläger hat von 1954 bis 1957 eine Berglehre absolviert, war anschließend bis Juli 1960 Zeitsoldat und von 1960 bis 1978 als Berufskraftfahrer tätig. Am 04.04.1975 hat er die Prüfung als Berufskraftfahrer bei der IHK für das Saarland abgelegt. Laut Auskunft des Arbeitgebers, Firma P., war er im Güterfernverkehr eingesetzt und außerdem für Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Fuhrparks und der Werkstatt mitverantwortlich. Er wurde nach Lohngruppe D 2 (Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr) des Lohntarifvertrags für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes entlohnt. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls erfolgte in der Zeit vom 29.10. bis 04.12.1978 in der orthopädischen Universitätsklinik H. eine Nukleotomie L 4/L 5. Der Kläger bezog von 1978 bis 31.05.1984 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit.
Den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Rente vom 28.02.1984 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.1984 mit der Begründung ab, laut Gutachten des Vertrauensarztes Dr. W. läge eine Zustand nach ventraler interkorporaler Spondylodese L 4/L 5 bei Instabilität im Segment L 4/L 5 und eingeschränkter Lendenwirbelsäulenfunktion sowie ein Halswirbelsäulensyndrom vor. Der Kläger könne zwar die Tätigkeit des Berufskraftfahrers nicht mehr verrichten, sei jedoch auf Tätigkeiten als Verwieger, Laborgehilfe und anderes verweisbar. Da er noch leichte körperliche Tätigkeiten in temperierten Räumen und in wechselnder Haltung verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nahm der Kläger nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. R. (erstattet 01.05.1985) und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. M. (erstattet 24.07.1985) am 15.01.1986 zurück.
Der Kläger stellte am 30.01.1986 Neuantrag. Wegen eines Bandscheibenschadens im Halswirbelbereich war 1985 in der Orthopädie des Brüderkrankenhauses T. und im Juni 1986 in der Orthopädie der Universitätsklinik H. eine Spondylodese C 6/C 7 mit Osteosynthese C 5/C 6 und C 6/C 7 durchgeführt worden. Vom 28.04. bis 06.06.1987 stand der Kläger erneut wegen einer Pseudarthrose nach Spondylodese L 4/L 5 in der orthopädischen Universitätsklinik H. in stationärer Behandlung. Dort wurde eine Respondylodese durchgeführt, die postoperativ zu Paresen im Bereich des linken Beines führten. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 08.10.1987 erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit unter Annahme des Eintritts des Versicherungsfalls am 28.04.1987 bis 31.08.1988.
Den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom 03.05.1988 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.1988 aufgrund eines orthopädischen Fachgutachtens von Priv.Doz. Dr. H. von der Universitätsklinik H. (erstattet 18.08.1988) ab. Der Sachverständige hat ausgeführt, es fände sich noch eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, die durch die Versteifung des 4. und des 5. Lendenwirbelkörpers erklärt sei. Weiterhin bestünden lokale Beschwerden aufgrund einer erheblichen linksseitigen Muskelverspannung der Rückenstreckmuskulatur im Lendenwirbelsäulenbereich und dadurch bedingter insertionstendopathischer Spannungen. Auch im Bereich der Halswirbelsäule bestünde eine Bewegungseinschränkung infolge der Spondylodese C 5/C 6, die vor allem die Seitneigung und Kopfdrehung nach links sowie die Kopfvor- und -rückneigung endgradig einschränke. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in temperierten Räumen jedoch wieder vollschichtig verrichtet werden. Auszuschließen seien Sitzen über eine Stunde sowie ausschließliches Gehen oder Stehen, das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und Arbeiten in Hockstellung oder Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter Exposition von Kälte oder Nässe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.07.1989 nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. R. (erstattet 21.04.1989) und des Arbeitsmediziners Dr. M. (erstattet 29.05.1989) abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung könne der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten in temperierten Räumen, wie Tätigkeiten als Pförtner, Bote oder Telefonist, vollschichtig verrichten. Danach sei er nicht erwerbsunfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entfalle, da der Kläger als Berufskraftfahrer nur...