Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Gründungszuschuss. Anspruchsvoraussetzungen. Arbeitslosigkeit. fehlende Verfügbarkeit bei nahtloser Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Herbeiführung der Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufgabe. fehlender Zahlungsanspruch wegen Verhängung einer Sperrzeit. Stammrecht nicht ausreichend
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem § 93 Abs 1 SGB III ua voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 22.11.2013 - L 6 AL 35/11).
2. Für den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (§ 93 Abs 2 S 1 SGB III) reicht das Bestehen des Stammrechts nicht aus. Vielmehr bedarf es eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Verhängung einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Berufungsverfahren nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Gründungszuschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
Der 1992 geborene Kläger arbeitete hauptberuflich bei der Firma Da. SE vollschichtig als Mitarbeiter im Facility Management. Nebenberuflich übte er seit 2017 eine selbständige Tätigkeit als Servicekraft/Theke/Küchenhilfe und Hausmeister aus. Der Kläger kündigte seinen Arbeitsvertrag bei der Firma Da. SE zum 30.05.2018, da er sich - nach seinen eigenen Angaben vom 22.05.2018 - selbständig machen wollte. In der Folge gewährte die Beklagte ihm Arbeitslosengeld ab dem 06.06.2018 durch Bescheid vom 12.07.2018 für 360 Tage, wobei ein Ruhen des Anspruchs bis zum 23.08.2018 aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verfügt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2019 als unbegründet zurückgewiesen und wurde bestandskräftig.
Nachdem der Kläger Mitte August 2018 angegeben hatte, seit Beginn des Monats August 2018 eine selbständige Tätigkeit im Umfang von 40-50 Wochenstunden auszuüben, wurde die Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 22.08.2018 rückwirkend zum 01.08.2018 aufgehoben; auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Der zuvor unter dem 10.07.2018 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2018 ab und wies den hiergegen am 19.10.2018 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2019 zurück. Begründend führte die Beklagte aus, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Gründungszuschusses und im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu beachten, dass ein Vermittlungsvorrang gegenüber der Gewährung eines Gründungszuschusses bestehe und sich der Kläger nicht auf die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beworben habe. Aus einer Gesamtabwägung - eigene Verursachung der Arbeitslosigkeit und möglicherweise bereits erfolgte Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie der Verpflichtung, ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit fortzusetzen einerseits und einer bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel im Interesse der Versichertengemeinschaft andererseits - bestehe kein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Eine Förderungszusage oder eine Zusicherung seien nie erteilt worden; im Rahmen des Gesprächs anlässlich des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung vom 10.07.2018 sei lediglich über einen Gründungszuschuss beraten und auf leistungsrechtliche Komponenten desselben hingewiesen worden. Dies sei auch ausdrücklich so vermerkt und lediglich der Antrag ausgehändigt worden.
Die hiergegen vom Kläger unter dem 31.01.2019 erhobene Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG), die er mit der Begründung erhoben hatte, einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses zu haben, da in der letzten Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden sei, dass er - was ihm die zuständige Arbeitsvermittlerin auch so bestätigt habe - Arbeitslosengeld und einen pauschalen Gründungszuschuss von 300,00 € beziehen könne und zudem seien die Vermittlungsvorschläge der Beklagten wegen zu hoher Anforderungen oder zu geringem Loh...