Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen S 1 K 7/90) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.11.1990 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten einer privatärztlichen Behandlung der Tochter (T.) der Klägerin, B., zu erstatten hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten pflichtversichert. Die am 26. Juni 1988 geborene T. ist bei der Beklagten familienversichert.
T. leidet an Neurodermitis und an einer allergischen Konjunktivitis. Sie wurde im Jahre 1989 durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E., M. mit Ozon-Darminsufflationen behandelt. Er stellte hierüber Rechnungen in Höhe von 517,50 DM aus. Außerdem fielen 26,33 DM für das Medikament Acidobif an. Die Beklagte lehnte die Erstattung dieser Kosten durch Bescheid vom 6. November 1989, gerichtet an die Klägerin, überschrieben mit „Darminsufflationen für ihre Tochter V.” ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1989 zurück, den sie in derselben Weise adressierte und überschrieb. Sie vertrat dabei den Standpunkt, daß es sich bei den Darminsufflationen um eine Behandlung im Sinne von Außenseitermethoden handele, für die sie nicht erstattungspflichtig sei.
Die anschließend erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) durch Urteil vom 28. November 1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf eine selbst beschaffte Leistung bestehe grundsätzlich kein Anspruch. Ausnahmsweise könne ein Versicherter dann Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Leistung verlangen, wenn es sich um einen Notfall handele oder wenn die Krankenkasse den Antrag des Versicherten auf Gewährung der Sachleistung zu Unrecht abgelehnt oder festgestanden habe, daß die vorgesehene Sachleistung dem Versicherten abgelehnt worden wäre und dieser sich die notwendige Leistung selbst würde beschaffen müssen; ein Notfall liege nicht vor. Weitere Ausführungen hat das SG dazu gemacht, daß die Beklagte die Leistung auch nicht zu Unrecht verweigert habe; der „Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden” habe die hier in Betracht kommende Behandlungsmethode – Symbioselenkung und Ozontherapie – hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht anerkannt; dies sei für die Beklagte bindend; gem. den §§ 1, 2, 19 des Arzt/Ersatzkassen-vertrages sei diese Behandlungsmethode von der Beklagten ihren Versicherten als Sachleistung nicht zu gewähren. Auch ein hiervon abweichender Ausnahmefall, so hat das SG weiter ausgeführt, liege nicht vor; auch wenn der vorgenannte Ausschuß zu einer ablehnenden Auffassung gekommen sei, könne die Krankenkasse dennoch zur Gewährung einer solchen Leistung verpflichtet sein, wenn in einem bestimmten Einzelfall, also regelmäßig aufgrund des jeweiligen Heilungs- oder Linderungserfolgs feststellbar, die Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt seien oder im Einzelfall keine anderen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und ein Behandlungserfolg mit der beabsichtigten Methode medizinisch-wissenschaftlich wenigstens mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht möglich erscheine; diese Voraussetzungen seien in vorliegender Sache ebenfalls nicht erfüllt; es sei nicht bewiesen, daß die hier angewandte Behandlungsmethode bei T. einen Erfolg gebracht habe; nach den Ausführungen des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. Dr. S. leide die T. im Zeitpunkt der Untersuchung an einer klinisch nur gering ausgeprägten Neurodermitis; es sei auch aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Ärzte nicht wahrscheinlich, daß die von Dr. E. vorgenommene Behandlung zur beobachteten Besserung des Hautzustandes geführt habe; die kurz nach der Geburt der T. aufgetretenen ekzematösen Hautveränderungen an typischen Stellen besserten sich nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung in aller Regel zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr spontan und wesentlich, so daß es teilweise zu einer symptomatischen Heilung komme; dieser Verlauf sei in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht die Folge einer Therapie, weil die Ursache dieser Hautveränderungen nicht bekannt seien und diese auch deshalb nicht behandelt werden könnten; vielmehr könnten lediglich die Symptome durch eine Behandlung beeinflußt werden; es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Aufenthalt der T. an der Nordsee zu der Besserung des Hautzustandes geführt habe; die durch Dr. E. vorgenommene Behandlung habe bisher wissenschaftlich die Ursache der Neurodermitis nicht nachgewiesen; ebensowenig biete sie einen therapeutischen Vorteil gegenüber den allgemein üblichen Behandlungsmethoden; demnach bleibe es ungewiß, ob die Behandlung durch Dr. E. allein zur Besserung des endogenen Ekzems der T. geführt habe. Im übrigen, so schließt das SG ab, fehle es in vorliegender Sache dara...