Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 02.11.1994; Aktenzeichen S 1 K 154/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen denGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom02.11.1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Behandlung mit Ozon/Sauerstoff-Darminsufflationen und einer Symbiosetherapie mit den Medikamenten Symbioflor I und II und Omniflora.
Der am … geborene Kläger ist über seine Mutter bei der Beklagten familienversichert. Seit September 1990 wird er von dem Arzt Dr. … in … wegen Neurodermitis privatärztlich mit Ozon/Sauerstoff-Darminsufflationen und einer Symbiosetherapie mit Symbioflor I und, II und Omniflora behandelt.
Die Kosten der Behandlung wurden von der Beklagten zunächst übernommen. Die Kostenzusage wurde mehrmals zeitlich befristet, zuletzt bis zum 31.12.1993. Eine Kostenerstattung über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.1993 ab. In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 09.12.1993 bestätige Dr. …, daß die Neurodermitis bei dem Kläger seit mehr als zwei Jahren in Remission sei. Gleichzeitig werde allerdings auch bestätigt, daß im Oktober dieses Jahres ein erneuter Schub aufgetreten sei. Wie allgemein bekannt und durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in seiner Stellungnahme vom 14.12.1993 bestätigt, sei die Krankheit „Neurodermitis” durch einen schubweisen Verlauf gekennzeichnet, was auch das von Dr. … beschriebene Zurückgehen der Krankheitserscheinungen erkläre. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer außervertraglichen Therapie lasse sich hieraus jedoch nicht ablesen, sondern vielmehr lasse es den Schluß zu, daß auch durch außervertragliche Therapie eine endgültige Heilung nicht habe erzielt werden können. Einer über den 31.12.1993 hinausgehenden Kostenerstattung könne sie – die Beklagte – daher nicht mehr zustimmen. Auch durch den MDK sei nunmehr zur Anwendung schulmedizinischer Methoden geraten und die Vorstellung beim Hautarzt empfohlen worden. Bei den nun evtl. noch vorliegenden Resterscheinungen der Neurodermitis sei durchaus eine fachärztliche, schulmedizinische Behandlung zumutbar.
Der Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1994 zurückgewiesen. Eine Kostenübernahme für bestimmte ärztliche Verrichtungen oder für ein bestimmtes Arznei- und Heilmittel durch die Krankenkassen richte sich danach, was nach dem Stand der medizinischen Forschung und Lehre allgemein als zweckmäßig und notwendig zur Heilung oder Linderung einer Krankheit angesehen werde. Welche Behandlungsmethoden der herrschenden medizinischen Lehrmeinung entsprächen, werde durch den gem. § 91 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) gebildeten Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen entschieden. Dieser habe festgestellt, daß das Verfahren der intravasalen Insufflation von Sauerstoff und anderen Gasen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht angewandt werden dürfe. Diese Feststellung sei bindend. Auch der MdK habe die Auffassung vertreten, daß eine weitere Kostenübernahme nicht mehr angezeigt sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.08.1994 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Mit Beschluß vom 29.08.1994 hat sich das Sozialgericht Wiesbaden für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland (SG) verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.11.1994 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, grundsätzlich seien die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf Sachleistungen ausgerichtet. Eine Kostenerstattung anstelle der Sach- oder Dienstleistung dürfe nur erfolgen, soweit es das SGB V vorsehe. Gem. § 13 Abs. 3 SGB V habe die Krankenkasse Kosten dann zu erstatten, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien. Vorliegend handele es sich nicht um eine Notfallbehandlung. Die Beklagte habe die Leistung auch nicht zu Unrecht abgelehnt. Ein Sachleistungsanspruch auf die der Erstattungsforderung zugrunde liegende Ozonbehandlung sowie die entsprechenden Medikamente habe nämlich nicht bestanden. Bei der Entscheidung, ob ein Primäranspruch bezüglich der der begehrten Kostenübernahme zugrunde liegenden Behandlung bestehe, seien die Richtlinien zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung nach den §§ 91 ff., 135 SGB V zu beachten. Bei diesen Richtlinien handele es sich um Bundesrecht in der Form von Verwaltungsbinnenrecht, welches auch für die Sozialgerichte beim Streit um Leistungen zur Krankenbehandlung maßgeblich sei. Nach der Anlage 2 Nr. 3 der Richtlinien über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien), die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nicht als neue Untersuchungsmethoden ane...