Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 15.03.1995; Aktenzeichen S 14 J 194/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.03.1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am … geborene Kläger hat nach Abschluß der Volksschule zunächst keinen Beruf erlernt und war bis 1986 u.a. als Maschineneinrichter Versicherungspflichtig tätig. Nach einer einjährigen Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer in der Zeit von September 1987 bis September 1988 und Ablegung der Berufskraftfahrerprüfung für den Güterverkehr vor der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes war der Kläger als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr vom 09.01.1989 bis 02.03.1989 bei einer Spedition in …, anschließend bis 10.01.1993 bei der … Transport AG in … und vom 11.01.1993 bis Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 12.08.1993 bei der … Logistik und Transport Gesellschaft m.b.H., ebenfalls in … tätig. Der Kläger fuhr bei den … Transportunternehmen mit einem 40 t Sattelschlepper nach Griechenland, Spanien, England und Italien. Zu seinen Aufgaben gehörte die Überprüfung von Papieren im Rahmen der Zollabfertigung und die Durchführung von Reparaturen bei Fahrzeugpannen, wobei auch Reparaturen am Motor ausgeführt wurden. Der Kläger, der grundsätzlich ohne Begleitung fuhr, hatte unterschiedliche Ladungen (u.a. Lebensmittel, Rüstungsgüter, Eisenträger) auf unterschiedlichen Fahrstrecken zu transportieren, wobei das Transportgut zumeist unterwegs nach telefonischer Rücksprache mit der … Firma aufzunehmen war. Frachtverträge hatte er nicht abzuschließen. Seit 12.08.1993 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Der Kläger bezieht eine Invaliditätsrente vom luxemburgischen Versicherungsträger.
Am 18.08.1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit. Nach Einholung ärztlicher Befundberichte sowie eines vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. … (erstattet am 08.02.1994) lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 04.05.1994 mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Berufskraftfahrer ausüben. Er könne jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Bürobote oder Pförtner oder einfache Büroarbeiten vollschichtig verrichten. Der Widerspruch des Klägers, der die Auffassung vertrat, aufgrund der von ihm abgelegten Berufskraftfahrerprüfung sei er Facharbeiter, wurde von der Beklagten nach Einholung eines weiteren Vertrauensarztlichen Gutachtens von … (erstattet am 28.06.1994) durch Widerspruchsbescheid vom 11.08.1994 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zuletzt eine Anlerntätigkeit verrichtet. Dies werde auch durch die Auskunft seines letzten Arbeitgebers bestätigt, wonach eine nach der Rechtsprechung erforderliche tarifvertragliche Gleichstellung des Kraftfahrers mit einem Facharbeiter zur Erlangung des Berufsschutzes nicht gegeben sei. Er müsse sich daher auf alle ungelernten Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher einfachster Art, verweisen lassen. Solche Tätigkeiten seien z.B. Bote, Pförtner oder Telefonist, die er nach den ärztlichen Feststellungen noch vollschichtig verrichten könne.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter Vorlage von Arbeitsbescheinigungen der … Logistik und Transport GmbH und der … AG (vom 05.10.1994 und 28.09.1994) sowie einer Ablichtung des Prüfungszeugnisses der IHK vom 30.09.1988, wonach er die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer Güterverkehr bestanden hat, die Auffassung vertreten, er genieße Facharbeiterschutz als Berufskraftfahrer. Außerdem hat er eine Ablichtung seines internationalen Führerscheins sowie ein ärztliches Attest von Dr. … (vom 16.09.1994) und ein ärztliches Gutachten von Dr. … (vom 09.09.1994) vorgelegt. Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. … (erstattet am 30.11.1994) und ein internistisches Gutachten von Dr. … (erstattet am 27.10.1994) eingeholt und den Beteiligten eine in dem Verfahren S 15 J 1/88 eingeholte Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland vom 01.06.1992 übermittelt.
Dr. … hat unter Berücksichtigung der von Dr. … erhobenen Diagnosen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: internistischerseits:
- Emphysem mit grenzwertiger Vitalkapazität,
- Hyperlipidaemie,
orthopädischerseits:
- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit lokalem Cervical- und Lumbalsyndrom sowie myofehlstatischen Beschwerden,
- initiale Coxarthrose beidseits ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen,
- beginnende Gonarthrose beidseits,
- in guter Stellung knöchern verheilte Sprunggelenksfraktur links ohne wes...