Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 16.08.1995; Aktenzeichen S 14 J 179/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.08.1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der im Jahre … geborene Kläger erlernte von … bis … den Beruf des Rohrinstallateurs, übte diesen Beruf jedoch nicht aus. Nach kurzfristigen Tätigkeiten als Schweißer und Staplerfahrer war der Kläger ab dem Jahre 1971 als Kraftfahrer tätig. Im Jahre 1978 legte er die Berufskraftfahrerprüfung vor der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ab. In der Folgezeit war der Kläger als Berufskraftfahrer, zuletzt vom 08.01.1990 bis 03.05.1993 bei der Firma … im grenzüberschreitenden Fernverkehr tätig. Das nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnis mit der Firma … wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem der Kläger am 20.12.1992 arbeitsunfähig erkrankte. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Am 25.06.1993 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
In der Zeit vom 14.07.1993 bis 11.08.1993 befand sich der Kläger im Rahmen einer Heilmaßnahme in stationärer Behandlung im Reha-Zentrum … Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von … vom 16.12.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 26.01.1994 mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen könne der Kläger zwar den Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Er könne jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister, Tourenplaner oder Maßkontrolleur vollschichtig verrichten. Bei dem Kläger lägen daher weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.1994 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe zwar zunächst eine qualifizierte Tätigkeit als Rohrinstallateur ausgeübt. Er habe sich jedoch aus anderen als medizinischen Gründen von dieser Tätigkeit gelöst und ab 06.10.1969 nur nach angelernte Tätigkeiten verrichtet. Er müsse sich daher auf alle ungelernten Tätigkeiten mit Ausnahme solcher einfachster Art verweisen lassen. Solche Tätigkeiten, die der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen auch noch vollschichtig verrichten könne, seien z.B. die des Mitarbeiters bei einer Poststelle in Betrieb oder Verwaltung, des Pförtners oder der Bürohilfskraft. Die bestehenden Leistungseinschränkungen seien nicht so schwerwiegend, daß trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden müsse.
Am 12.08.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland vom 02.01.1995 sowie einer Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland e.V. vom 05.07.1995, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 20.02.1995 und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr vom 04.07.1995. Weiterhin hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten von … vom 06.10.1994 sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten von … vom 19.10.1994 eingeholt. … hat bei dem Kläger eine chronische Lumboischialgie bei computertomographisch gesicherten Bandscheibenvorfällen L4/5/S 1 mit deutlicher Bewegungseinschränkung der LWS festgestellt. In seiner Leistungsbeurteilung führte … aus daß der Kläger nicht mehr als Berufskraftfahrer eingesetztwerden könne. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg vollschichtig verrichten, soweit die Arbeiten nicht mit Zwangshaltungen, ständigem Bücken oder Nässe- und Kälteexposition verbunden seien, … hat darüber hinaus bei dem Kläger folgende gesundheitliche Einschränkungen festgestellt:
- Adipositas permagna.
- Mäßige gastrische Diathese.
- Hepatopathie.
- Zustand nach Entfernung eines Harnleitersteines links (Mai 1994).
Seine Leistungsbeurteilung stimmte mit der von … vorgenommenen überein.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 16.08.1995 die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 26.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1994 verurteilt, dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger genieße als Berufskraftfahrer Facharbeiterschutz. Nach den von den Tarifsvertragsparteien eingeholten Auskünften würden Berufskraftfahrer aufgrund ihres S...