Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsgemeinschaft. Auslegung. Vertreter. Verwaltungsakt. Rechtsbehelfsbelehrung. Bindungswirkung. Einkommen. Zweckbestimmte Einnahme. Eigenheimzulage. Kindergeld. Ausländer. EU. Wohnungseigentum. Unterkunft. Darlehenszinsen. Tilgung. Klarstellung. Übergangsvorschrift
Leitsatz (amtlich)
Die Eigenheimzulage war auch für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1,3 Nr. 1a SGB II zu berücksichtigen. Was nunmehr durch § 1 Abs. 1 Nr. 7 VO – Alg II – V in der Fassung vom 22. August 2005 klargestellt wurde, ergab sich für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.
Normenkette
SGB II §§ 7, 8 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1a, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, § 19 S. 1, § 20 Abs. 2-3, §§ 22, 24 Abs. 1, § 28; SGB III § 194 Abs. 3 Nr. 4, § 330 Abs. 3; SGB X § 31 S. 1, § 39 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1, §§ 45, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB XII §§ 82-84; SGG §§ 77, 86, 96 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 2; Alg-II-VO § 1 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EigZulG § 3; BSHG § 77 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 16.06.2005) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16. Juni 2005 sowie das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2005 geändert.
2. Auf die Klagen werden derjenige Bescheid vom 24. Mai 2005, der den Zeitraum vom 13. Januar bis zum 28. Februar 2005 betrifft, sowie der Bescheid vom 31. Mai 2005 geändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Grundsicherung für Arbeitsuchende – über die gewährten Beiträge hinaus – für die Monate Januar bis März 2005 ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu gewähren.
4. Die Beklagte hat die den Klägern in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom 24. September 2003 (BGBl I, 2954) ohne Anrechnung der Eigenheimzulage (EigZul) zu gewähren ist.
Der am ….1973 geborene Kläger zu 1) lebt seit 01. Mai 2000 mit seiner Ehefrau, der am ….1975 geborenen Klägerin zu 2), und den am ….1998 und 2002 geborenen Söhnen, den Klägern zu 3) und 4), allesamt italienische Staatsangehörige, in einem Eigenheim (Wohnfläche: 150 qm) in N..
Am 09. Dezember 1999 schlossen die Kläger zu 1) und 2) mit der L.B.S. – in S. (LBS) einen Kreditvertrag, dessen Bestandteile mehrere Bausparverträge waren (Nrn. 1., 2. und 3.).
Darüber hinaus hatten die Kläger zu 1) und 2) sowohl mit der LBS einen weiteren Bausparvertrag mit der Nr. 4. als auch einen Darlehensvertrag mit der S.L.B. geschlossen.
Bezüglich des Bausparvertrages mit der Nr. 3. war in dem Kreditvertrag mit der LBS vereinbart, dass die erste Ansparrate in Höhe von jeweils 4.000,– DM jährlich am 30. Juli 2000 und die Folge an Sparraten jährlich bis zur Zuteilung ab 30. März 2001, auch jeweils in Höhe von 4.000,– DM, fällig würden. Zur Begleichung dieser Rate sollte die EigZul eingesetzt werden. Die Kläger und zu 1) und 2) nahmen für das Wohnhaus die EigZul nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vom 26. März 1997 (BGBl I, 735) in Anspruch. Gemäß Bescheid vom 31. Juli 2000 beträgt die EigZul ab 2000 bis 2007 jährlich 2.045,17 EUR. Die Kläger zu 1) und 2) erteilten der LBS am 17. Dezember 1999 die Einzugsermächtigung, alle fälligen Leistungen von ihrem Girokonto einzuziehen.
Für das Darlehen bei der S.L.B. entrichten die Kläger zu 1) und 2) Darlehenszinsen in Höhe von 3.374,52 Euro, für das Darlehen betreffend den Bausparvertrag 1. Zinsen in Höhe von 488,23 Euro, für das Bausparvertragsdarlehen 2. Zinsen in Höhe von 1.437,96 Euro. Für das Bausparvertragsdarlehen 3. beträgt die Zinsbelastung 2.716,20 Euro.
Jährliche Kosten fallen in folgender Höhe an:
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Grundsteuer |
74,58 Euro |
Müllabfuhrgebühren |
264,24 Euro |
Wassergeld |
850,58 Euro |
Wohngebäudeversicherungsprämie |
233,28 Euro |
Schornsteinfegergebühren |
47,43 Euro |
An Heizkosten wenden die Kläger monatlich 127,– Euro auf.
Für beide Kinder erhalten die Kläger Kindergeld in Höhe von je 154,– Euro. Die Klägerin zu 2) erzielte in der Zeit von Januar bis März 2005 Einnahmen von je 17,– Euro pro Monat durch den Verkauf von Stuckfiguren.
Die LBS bestätigte am 21. Februar 2005, dass die jährliche Abbuchung der EigZul in Höhe von 2.045,17 Euro erfolgen müsse. Sie sei Bestandteil des Kreditvertrages vom November 1999 und auf das Darlehen Nr. 3. jeweils zum 30. März jeden Jahres zahlbar. Nach einem Aktenvermerk vom 06. April 2005 sei keine Abtretung des Anspruchs auf Gewährung der EigZul an die L.B.S. für die Darlehen 1. bis /06 erfolgt.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. bis 12. Januar 2005 in Höhe e...