Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Eigenheimzulage. zweckbestimmte Einnahme. klarstellende Rechtsänderung der AlgIIV
Orientierungssatz
Die Eigenheimzulage ist auch für die Zeit vor dem 1.10.2005 als zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 trotz des Bezugs von Eigenheimzulagen (EigZul).
Der 1952 geborene, geschiedene Kläger bezog bis 24.02.2005 Alg I und beantragte am 09.02.2005 Alg II. Er ist alleinstehend und wohnt seit 01.08.2004 mit seinem volljährigen Sohn im Einfamilieneigenheim (Wohnfläche: 91,04 qm, Grundstücksgröße: 332 qm), für das im Jahre 2005 monatliche Schuldzinsen von 471,90 EUR anfielen. Der Kläger erhält für 8 Jahre bis 2011 eine jährliche EigZul in Höhe von 2.556,00 EUR, die ab 2006 am 15.03. des Jahres ausgezahlt wurde bzw. wird. Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgte die Auszahlung der EigZul in Höhe von 5.112,00 EUR am 23.02.2005.
Mit Bescheid vom 14.04.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II wegen des Bezugs von Alg I in Höhe von 985,92 EUR bis 24.02.2005 ab. Mit einem zweiten Bescheid vom 14.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 26.06. bis 31.10.2005, und zwar für die Zeit vom 01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 148,87 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 893,20 EUR. Auf Seite 2 dieses Bescheides unter der Überschrift "Erläuterungen zum Feld Zahlungsmodus" hieß es: "Für die Zeit vom 01.03.05 bis 25.06.05 ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der im März 2005 zugeflossenen Eigenheimzulage. Ab dem 26.06.05 wurden Ihnen SGB II-Leistungen bewilligt." Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2005 bewilligte die Beklagte dann für dieselben Zeiträume wie im zweiten Bescheid vom 14.04.2005 wegen der Berücksichtigung der Grundsteuer 151,62 EUR bzw. 909,75 EUR. Den gegen den 2. Bescheid vom 14.04.2005 am 08.07.2005 erhobenen und nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 13.07.2005 hob die Beklagte wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers die Bewilligung von Alg II ab 01.08.2005 auf.
Am 08.08.2005 beantragte der Kläger die Rücknahme des 2. Bescheides vom 14.04.2005 und die Neubescheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom 15.08.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II erneut ab 26.06.2005 nunmehr lediglich wegen der Arbeitsaufnahme bis 31.07.2005 in Höhe von 909,75 EUR. Auch in diesem Bescheid hieß es an gleicher Stelle wie im 2. Bescheid vom 14.04.2005, dass für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 der Anspruch auf Alg II aufgrund der im März zugeflossenen EigZul ruhe und ab 26.06.2005 dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 15.08.2005 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück und führte darin abschließend aus, der Zeitraum vom 01.03. bis 25.06.2005 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil über diesen Bewilligungszeitraum bereits mit Bescheid vom 14.04.2005 entschieden worden sei.
Am 30.09.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund gegen den Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 Klage erhoben, die er im Laufe des Klageverfahrens auf das "Ruhen des Leistungsanspruchs" für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 beschränkt hat (Schriftsatz vom 27.12.2005). Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die EigZul, bei der es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Er benötige die EigZul auch zur Fertigstellung seines von ihm bereits bewohnten Hauses, dem u.a. noch der Außenputz fehle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 zu verurteilen, ihm Alg II auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Zeit vor dem 26.06.2005 sei bereits bestandskräftig entschieden. Unabhängig davon müsse die EigZul als Einkommen berücksichtigt werden, weil kein Nachweis dafür vorhanden sei, dass sie zur Finanzierung des Hauses verwandt worden sei. Nach Si...