Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 11 KG 16/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.11.1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Kindergeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der drei Kinder … Für die Kinder wurde und wird ihr von der Beklagten laufend Kindergeld gezahlt.
Mit Bescheid vom 20.07.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr ab Juli 1994 das Kindergeld gemäß § 11 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vorläufig in Höhe der Sockelbeträge gezahlt werde (70,00 DM für das 1., 70,00 DM für das 2. und 140,00 DM für das 3. und jedes weitere Kind). Sie erhalte somit ab Juli zunächst Kindergeld in Höhe von insgesamt 280,00 DM monatlich.
Auch im Jahr 1995 erhielt die Klägerin nur die Sockelbeträge des Kindergeldes für die drei Kinder.
Am 05.03.1996 reichte die Klägerin die Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1992, 1993 und 1994 ein.
Mit Bescheid vom 06.03.1996 wurde der Kläger für den Zeitraum Juli bis Dezember 1994 Kindergeld in der Gesamthöhe von 840,00 DM nachträglich gewährt.
Mit weiterem Bescheid vom 06.03.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das für ihren Kindergeldanspruch im Jahr 1995 nach § 11 BKGG maßgebliche Einkommen aus dem Kalenderjahr 1993 nach den vorliegenden Unterlagen 58.070,00 DM betragen habe. Das ermittelte Jahreseinkommen übersteige die für die Klägerin geltende Einkommensgrenze von 54.680,00 DM. Die Klägerin erhalte daher für drei Kinder ab Januar 1995 ein monatliches gemindertes Kindergeld von 280,00 DM.
Dieser Bescheid war mit der Belehrung versehen, daß gegen den Bescheid der Widerspruch zulässig sei. Der Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Arbeitsamt einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid der Klägerin bekanntgegeben worden sei.
Mit Schreiben vom 04.04.1996, das am 10.04.1996 bei der Beklagten einging, legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.03.1996 Widerspruch ein, wobei sie den Widerspruch hinsichtlich des Bescheides für das Kalenderjahr 1994 später zurücknahm.
Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1996 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen.
Im Anschluß an die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides wurde darauf hingewiesen, daß der verspätete Widerspruch gleichzeitig als Rücknahmeantrag nach § 44 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Verwaltungsverfahren (SGB X) zu werten sei. Aus dem Vorbringen der Klägerin bzw. den sonstigen Umständen ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die angegriffene Entscheidung falsch sein könnte, so daß eine Stattgabe des Antrages nicht in Betracht kommen dürfte. Sollte die Klägerin auf der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides bestehen, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Auf diesen Hinweis hin bat die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.1996 (eingegangen am 04.12.1996) um Rücknahme des Verwaltungsaktes im Zuge einer Ermessensentscheidung. Sie begründete diesen Antrag damit, daß ihr die Tatsache, daß das Kindergeld immer aufgrund des Einkommens von 2 Jahren zuvor gezahlt werde, nicht bekannt gewesen sei. Die Reduzierung des Einkommens ihres Ehemannes um die Hälfte sei auch mit weiteren einschneidenden Veränderungen verbunden gewesen. Da sie immer das erhöhte Kindergeld erhalten habe, habe sie natürlich auch fest mit einer Nachzahlung für 1995 gerechnet, da sie in diesem Jahr ein stark gemindertes Einkommen gehabt hätten.
Mit Bescheid vom 28.01.1997 wurde der Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 06.03.1996 abgelehnt mit der Begründung, daß eine Glaubhaftmachung des – geminderten – Einkommens des Jahres 1995 noch im laufenden Jahr möglich gewesen wäre, jedoch nur bis zum Ende des Jahres 1995. Auf diese Tatsache sei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 04.10.1990 und auch durch das Merkblatt Kindergeld hingewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß es sich bei der Gewährung von Kindergeld um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, der bei einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X aufzuheben sei. Im Laufe des Jahres 1995 habe sich ihr Einkommen erheblich verringert, so daß eine derartige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Zu der eventuell vorzunehmenden Ermessensprüfung sei darauf hinzuweisen, daß ihr Ehemann Ende 1995 einen Arbeitsstellenwechsel vollzogen habe. Er habe daher unverzüglich seine Dienstwohnung verlassen müssen. Da sich jedoch in der Kürze der Zeit kein Wohnraum für die fünfköpfige Familie habe finden lassen, hätten sämtliche Unterlagen zunächst in einem Wohncontainer untergebracht werden müssen, bis die Baustelle in dem Haus, in welches sie einziehen wollten, aufgehoben gewesen sei. Ende 1995 habe...