Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen S 11a Kg 11/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Kindergeld für die Jahre 1992 und 1993 teilweise zurückzunehmen und überzahlte Leistungen zurückzufordern.
Der im Jahre 1956 geborene Kläger hatte für seine beiden in den Jahren 1976 und 1983 geborenen Kinder bis Juli 1994 Kindergeld bezogen; seither erhält er Kindergeld nur mehr für ein Kind. In der Vergangenheit wurden die Leistungen jeweils in ungekürzter Höhe gezahlt.
In einem Fragebogen zum Nachweis des Einkommens im Kalenderjahr 1983 für den Anspruch auf Kindergeld hatten sich der Kläger und seine Ehefrau am 11. Oktober 1984 damit einverstanden erklärt, daß künftig die für das Kindergeldverfahren erforderlichen Angaben unmittelbar bei der Finanzverwaltung eingeholt werden. Der Fragebogen enthielt hierzu folgenden Hinweis:
„Bei Einwilligung brauchen Steuerbescheide in den folgenden Jahren nicht mehr vorgelegt zu werden, wenn mit dem Finanzamt ein automatischer Datenaustausch durchgeführt werden kann. Bei Personen, die einen Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragen, ist dies nur ausnahmsweise möglich. Zum Datenaustausch mit dem Finanzamt gibt es auch ein Hinweisblatt, das Sie bei der Kindergeldkasse anfordern können.”
Trotz dieser Einverständniserklärung hatte die Beklagte den Kläger im Januar 1985 aufgefordert, einen Nachweis über das Einkommen im Kalenderjahr 1983, z.B. den Steuerbescheid, vorzulegen. Auf Grund der vom Kläger daraufhin eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 1983, die ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von unter 30.000,– DM auswies, kennzeichnete die Beklagte den Leistungsfall dahingehend, daß von einer jährlichen Überprüfung des Einkommens abzusehen sei.
Aus Anlaß einer im Herbst 1993 stichprobenartig durchgeführten Überprüfung der Einkommensgrenzen legte der Kläger am 26. November 1993 den Steuerbescheid für das Jahr 1992 vor. Daraufhin schrieb die Beklagte den Kläger an, sein im Jahre 1992 erzieltes Einkommen in Höhe von 51.178,– DM überschreite die maßgebliche Einkommensgrenze von 45.480,– DM, so daß das Kindergeld ab Januar 1994 zu mindern sei. Da das zuletzt nachgewiesene Einkommen aus dem Jahre 1983 erheblich unter der Einkommensgrenze gelegen habe, sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sich die Einkommensverhältnisse auch in den darauffolgenden Jahren nicht wesentlich ändere. Es müsse nunmehr auch geprüft werden, ob das Einkommen aus dem Jahre 1991 die Einkommensgrenze überschritten habe. Mit Bescheid vom 14. Februar 1994 setzte die Beklagte das monatliche Kindergeld für die beiden Kinder ab Januar 1994 auf den Sockelbetrag von 140,– DM neu fest.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten, daß der Kläger für die Monate Januar 1986 bis Dezember 1993 insgesamt 4.140,– DM Kindergeld zu Unrecht bezogen habe, weil er trotz Erinnerung die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, reichte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991 bei der Beklagten ein. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 1994 mit, die für den Kindergeldanspruch wesentlichen Verhältnisse hätten sich geändert. Nach den Steuerbescheiden 1990 und 1991 übersteige jeweils das Jahreseinkommen des Klägers die für den Kindergeldanspruch in den Jahren 1992 und 1993 maßgebliche Einkommensgrenze von 45.479,– DM. Es habe daher ab Januar 1992 und ab Januar 1993 nur Anspruch auf Kindergeld in Höhe des Sockelbetrages von 140,– DM monatlich für zwei Kinder bestanden. Das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.440,– DM werde gemäß § 11 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zurückgefordert. Die Bewilligung des Kindergeldes werde deshalb zurückgenommen. Das Vertrauen auf den Bestand der rechtswidrigen Begünstigung sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger die begünstigende Entscheidung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt habe.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1994 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, für die Leistungsjahre 1992 und 1993 habe ein Kindergeldanspruch lediglich in Höhe der Sockelbeträge von monatlich 140,– DM bestanden, da die positiven Einkünfte in den Berechnungsjahren 1990 und 1991 den maßgeblichen Freibetrag von 45.000,– DM überstiegen hätten. Die Entscheidung über die Bewilligung sei für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen, da der Kläger durch vorwerfbar unzureichende Angaben am Zustandekommen des Bewilligungsbescheides mitgewirkt habe. Er habe nämlich dem Arbeitsamt trotz ausdrücklichen Hinweises auf seine Anzeige- und Nachweisp...