Entscheidungsstichwort (Thema)

neuer Bescheid. Sperrzeit. Verfügbarkeit. Wegfall der Aufhebung. Alhi-Höhe. Neubemessung nach 3 Jahren. Arbeitsentgelt, erzielbares

 

Leitsatz (amtlich)

Wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid, mit dem Alhi in einer bestimmten Höhe bewilligt worden ist, u.a. mit der Begründung, daß die Leistungsbewilligung bereits ab einem Zeitpunkt zu erfolgen habe, für den mit den in einem anhängigen Klageverfahren angefochtenen Bescheiden eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Verfügbarkeit vorgenommen worden ist, wird auch der neue Bescheid gem § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Der Arbeitslose darf eine ihm angebotene und an sich zumutbare Bildungsmaßnahme, die am Zentralort der Arbeitsamts-Dienststelle durchgeführt wird, an der er sich regelmäßig zu melden hat, nicht mit der Begründung ablehnen, daß die erforderliche Wegezeit mehr als 2,5 Stunden betrage. Im Falle der Ablehnung der Maßnahme tritt daher grundsätzlich eine Sperrzeit gem. § 119 AFG ein. Weigert sich der Arbeitslose generell, an derartigen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, liegt die Verfügbarkeit als Voraussetzung für den Bezug von Alg und Alhi nicht mehr vor.

Erfolgt eine Neubewilligung von Alhi wegen zeitweiligen Wegfalls der Verfügbarkeit des Arbeitslosen erst nach Verstreichen des Stichtages des § 136 IIb AFG, ist bei der Neubewilligung auf das zum Zeitpunkt des Stichtages (Ablauf eines 3-Jahres-Zeitraums nach dem Dynamisierungsstichtag) erzielbare Arbeitsentgelt abzustellen.

Zum erzielbaren Arbeitsentgelt für eine Kabelwerkerin nach mehr als 6-jähriger durchgehender Arbeitslosigkeit bei Einstufung in den Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes.

Zur Anwendung des § 242v AFG

 

Normenkette

SGG § 96; AFG §§ 103, 119, 136; SGB X § 48; AFG § 242v

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 24.10.1995; Aktenzeichen S 16 Ar 337/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.1995 wird zurückgewiesen.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 24.02.1995 bis 18.05.1995 und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Wegfalls der Verfügbarkeit für die Zeit vom 24.02.1995 bis 20.11.1995 sowie die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistung.

Die am xx geborene Klägerin befand sich bei der Beklagten im laufenden Bezug von Arbeitslosenhilfe; zuletzt war ihr mit Bescheid vom 04.05.1994 Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1994 bewilligt worden. Mit Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.1995 in dem Verfahren L 1/2 Ar 13/94 ist die Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin für die Zeit ab dem 27.04.1992 Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 690 DM wöchentlich zu zahlen. In Ausführung dieses Urteils bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 22.03.1995 der Klägerin eine erhöhte Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1992; der Leistungssatz belief sich ab dem 27.04.1994 auf der Grundlage eines dynamisierten wöchentlichen Arbeitsentgelts von 800,– DM auf 306,– DM wöchentlich und ab dem 01.01.1995 auf 300,60 DM wöchentlich.

Am 23.02.1995 schlug die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an einem „Reintegrationsseminar für Arbeitslose E6” vor, das beim Institut IFAS in der K.straße in V. durchgeführt werden sollte. In einer gleichzeitig ausgehändigten Förderungszusage wurde der Klägerin die Gewährung folgender Leistungen zugesagt: Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), Kostenerstattung nach § 45 AFG (Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung, Fahrkosten).

Die Teilnahme an der Maßnahme lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, daß ihr der Weg zu weit sei. Der zuständige Arbeitsberater gab hierzu an, daß die Klägerin Langzeitarbeitslose ohne berufliche Qualifikation sei. Als Vermittlungshilfe wäre somit die Teilnahme an der angebotenen Bildungsmaßnahme dringend erforderlich. Wegen der bekannten Probleme mit der Kinderbetreuung sei eine Maßnahme vorgeschlagen worden, die ortsnah durchgeführt werde. Auf Anfrage der Leistungsabteilung teilte der Arbeitsberater weiter mit, daß, wenn die Klägerin, die im Bezirk des Arbeitsamts V. wohne, das Erreichen des zentralen Orts dieses Bezirkes, nämlich das Stadtzentrum der Stadt V., für unzumutbar erachte, die Verfügbarkeit generell verneint werden müsse.

Auf diese Stellungnahmen hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.1995 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 24.02.1995 mit der Begründung auf, daß die Klägerin der Arbeitsvermittlung aufgrund ihrer Erklärung, daß ihr der Weg von K. nach V. zu weit sei, nicht zur Verfügung stehe.

Mit weiterem Bescheid vom 04.04.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß aufgrund ihrer Weigerung, an der angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, in der Zeit vom 24.02.1995 bis 18.05.1995 eine...

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