Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen S 13 Ar 191/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.03.1995 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt von Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosenhilfe und das Erlöschen des Leistungsanspruchs.
Der am … 1948 geborene Kläger wohnt in G..
Mit Bescheid vom 06.05.1991 wurde ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 26.03.1991 bewilligt.
Am 10.07.1991 schlug ihm die Beklagte die Teilnahme an einem beruflichen Förderkurs vor, der zum Ziel hatte, Langzeitarbeitslosen die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu ermöglichen. Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 19.08.1991 bis 18.07.1992 beim Institut für Arbeits- und Sozialpädagogik (IfAS) in der … in P. durchgeführt werden. In dem dem Kläger ausgehändigten schriftlichen Angebot der Bildungsmaßnahme wurde daraufhingewiesen, daß er während der Teilnahme an der Maßnahme Leistungen zum Lebensunterhalt mindestens in Höhe seines bisher bezogenen Arbeitslosengeldes/Eingliederungsgeldes/seiner Arbeitslosenbeihilfe/Arbeitslosenhilfeund darüber hinaus Leistungen nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erhalten werde. Auf der Rückseite des Bildungsangebotes waren zwei Rechtsfolgebelehrungen vorgedruckt, von denen die mit „R1” bezeichnete angekreuzt war und folgenden Inhalt hatte:
„Weigern Sie sich, an der umseitig angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen oder brechen Sie die Teilnahme an der Maßnahme ab oder geben Sie durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus dieser Maßnahme, so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Arbeitsförderungsgesetz – AFG).
Während der Sperrzeiten wird Ihnen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe oder Eingliederungsgeld nicht gezahlt. Die Sperrzeit beträgt regelmäßig 8 Wochen; sie umfaßt 4 Wochen, wenn eine Sperrfrist von 8 Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Gesamtdauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe oder Eingliederungsgeld verkürzt sich um die Tage einer Sperrzeit (§ 110 Nr. 2 AFG).”
Die Teilnahme an der Maßnahme lehnte der Kläger mit der Begründung ab, daß diese ihm nicht zumutbar sei, weil es sich nicht um eine Fortbildungsmaßnahme handele.
Mit Bescheid vom 06.08.1991 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit von 8 Wochen in dem Zeitraum vom 11.07.1991 bis 04.09.1991 fest und hob, gestützt auf § 48 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11.07.1991 bis 15.07.1991 auf. Gleichzeitig forderte sie die überzahlten Leistungen in der Höhe von 178,40 DM zurück und wies daraufhin, daß der Betrag nach Ablauf der Sperrzeit gem. § 51 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) i.V.m. § 154 Abs. 1 AFG von den laufenden Leistungen einbehalten werde. Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz:
„Bitte beachten Sie, daß Dir Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie in Zukunft erneut Anlaß für den Eintritt einer 8- oder 12-wöchigen Sperrzeit geben (§ 119 Abs. 3 AFG). Dies trifft auch zu, wenn Sie bis zum Eintritt der erneuten Sperrzeit Bezieher von Arbeitslosenhilfe geworden sein sollten oder wenn die erneute Sperrzeit wegen der Beendigung einer Zwischenbeschäftigung, wegen des Abbruchs einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung, Umschulung, Rehabilitation oder Verbesserung der Vermittlungsaussichten eintritt und durch diese Zwischenbeschäftigung oder Fortbildungs-, Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde.”
Mit Bescheid vom 14.08.1991 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 05.09.1991 bewilligt.
Die Leistung für den Zeitraum vom 16.07.1991–04.09.1991 wurde zunächst nicht ausgezahlt. Erst auf Hinweis des Senats in dem Beschwerdeverfahren L 1/2 Ar 4/93 S teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.1994 mit, daß sich für die Zeit vom 16.07.1991–04.09.1991 ein Nachzahlungsbetrag von 1.918,40 DM errechne. Dieser Betrag werde mit der Forderung von 467,96 DM an überzahlter Arbeitslosenhilfe, Lehrgangs- sowie Mahngebühren aufgerechnet. Des weiteren sei aufgrund Zahlung von Sozialhilfe durch die Gemeinde G. für die Zeit vom 07.08.1991–04.09.1991 i.H.v. 1.375,50 DM ein Betrag von 1.090,60 DM zu berücksichtigen. Es errechne sich somit noch ein Betrag i.H.v. 360,44 DM, der überwiesen werde.
Am 23.12.1991 bot die Beklagte dem Kläger eine berufliche Fortbildungsmaßnahme bei der S. der Übungsfirma des Berufsförderungswerkes des D. mit Sitz in der … S. an. Auch die Teilnahme an dieser Maßnahme lehnte der Kläger mit Schreiben vom 23.12.1991 wegen Unzumutbarkeit ab.
Am 14.01.1992 wurde dem Kläger ein schrift...