Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Rente wegen Erwerbsminderung. Berufsschutz eines Berufskraftfahrers

 

Leitsatz (amtlich)

Allein aufgrund der Verlängerung der Ausbildungsdauer für Berufskraftfahrer auf 3 Jahre durch die am 01.08.01 in Kraft getretene BKV erlangt ein Berufskraftfahrer, der nicht die zuvor maßgebliche zweijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, keinen Facharbeiterschutz.

 

Normenkette

SGB VI § 43 Abs. 1, 2 S. 2, § 44 Abs. 1-2; BKV § 2

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 10.06.2003)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Der am 1950. geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.04.1965 bis 29.02.1968 eine Lehre als KFZ-Mechaniker. Vom 01.04.1968 bis 25.10.1969 leistete er seinen Wehrdienst ab. Ab dem 17.11.1969 war er durchgängig als Kraftfahrer beschäftigt. Von 1972 bis 1981 arbeitete er für die Firma E… in S.W…, wobei er in die Lohngruppe IV des Lohnrahmentarifvertrages der holzverarbeitenden Industrie des Saarlandes eingestuft war. Am 04.04.1975 erhielt der Kläger nach einer dreimonatigen Ausbildung das Prüfungszeugnis zum Berufskraftfahrer – Güterverkehr. Bis zum Jahr 1991 war der Kläger bei der Firma M.S… in S.W…- B… beschäftigt, wobei er in die Lohngruppe D2 nach § 3 I (Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr) des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes eingestuft war. Mit notariellem Vertrag vom 08.04.1991 gründete der Kläger zusammen mit Herrn B.S… die Firma “M…” mit Sitz in S.W…/B…; Gegenstand des Unternehmens war die Beförderung von Gütern aller Art im Nah- und Fernverkehr. Am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM war der Kläger zur Hälfte beteiligt; er war neben Herrn S… auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. Später wurden die Gesellschaftsanteile von Herrn S… von der Ehefrau des Klägers übernommen; diese wurde an Stelle von Herrn S… auch weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH. In dem Unternehmen waren neben dem Kläger noch drei angestellte Fahrer beschäftigt sowie eine Auszubildende. Sämtliche Buchführungsarbeiten der Firma wurden von der Ehefrau des Klägers verrichtet. Die Tätigkeit des Klägers selbst bestand im Wesentlichen darin, mit einem 40-Tonner-LKW Auslieferungsfahrten in Deutschland und Frankreich zu machen, wobei er sein Fahrzeug auch für das Be- und Entladen vorzubereiten hatte. Mit notariellem Vertrag vom 16.03.2000 übertrug der Kläger von seinem Gesellschaftsanteil einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 15.000 DM auf seine Ehefrau und wurde gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen. Am 29.06.1998 stellte der Kläger einen formlosen und am 24.07.1998 einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs/Erwerbsunfähigkeit.

Die Beklagte holte ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. W.W… von der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie (erstattet am 11.03.1998) sowie ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. A.M… (erstattet am 28.09.1998) ein, worin der zuletzt ausgeübte Beruf als Kraftfahrer für den Kläger als weiterhin zumutbar angesehen wurde. Im Hinblick darauf wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 04.11.1998 abgelehnt; der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.04.1999 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat einen Befundbericht der Ärztin für Naturheilverfahren, Homöopathie und B.S… (vom 13.09.2001) beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. M.H… (erstattet am 12.09.2000) und ein neurologisch/psychiatrisches/schmerztherapeutisches Gutachten von Dr. B.K… (erstattet am 08.01.2003) nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten von dem Diplom-Psychologen A.B… (erstattet am 27.12.2002) eingeholt, wobei unklar ist, ob das Gutachten von Dr. B.K… gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder gem. § 109 SGG erstattet worden ist. Die Beklagte hat mehrere sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. W.H… (vom 10.11.1999, 14.11.2000 und 03.02.2003) eingereicht. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Steuerberaters J.S…, zwei notarielle Verträge sowie einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma “M…” eingereicht.

Dr. M.H… hat folgende Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet festgestellt:

1. Zustand nach Fissur des linken Talus und Zustand nach zweimaliger operativer Revision, Muskelminderung linker Unterschenkel, endgradige Bewegungsbeschränkung des linken oberen Sprunggelenks, leichte Osteoporose

2. diskrete medial be...

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