Leitsatz (amtlich)

Allein aufgrund der Verlängerung der Ausbildungsduer für Berufskraftfahrer auf 3 Jahre durch die am 01.08.2001 in Kraft getretene BKV erlangt ein Berufskraftfahrer, der nicht die zuvor maßgebliche zweijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, keinen Facharbeiterschutz.

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 08.10.2002)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der am 1947 geborene Kläger war vom 18.03.1985 bis 13.10.1991 als Berufskraftfahrer in der Abteilung Neumöbelverkehre bei der Firma „A.S. beschäftigt. Vom 14.10.1991 bis 30.04.1999 arbeitete er als Berufskraftfahrer bei der Firma „J.T.. Sein Aufgabengebiet umfasste die Beförderung von PKW-Ersatzteilen für die Firmen Peugeot und Citroen, von Autoteilen, die zum Recycling bestimmt waren, und von Gefahrgut wie zum Beispiel Altbatterien. Der Lohn war zwischen der Arbeitgeberin und dem Kläger frei vereinbart worden; der Grundlohn belief sich zuletzt auf ca. 4.000 DM zuzüglich Spesen von ca. 2.000 DM. Während seiner Tätigkeit nahm der Kläger an Lehrgängen über den Gefahrguttransport sowie Vorschriften über die Qualitätskontrolle nach DIN ISO 9002 erfolgreich teil. Der Kläger verfügt über die ADR-Zulassung; eine Berufskraftfahrerausbildung mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren hat er nicht absolviert.

Am 25.01.1999 ging über die Caisse Primaire d'Assurance Maladie ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten ein; nach Angaben der Beklagten ist der Rentenantrag bereits am 20.07.1998 gestellt worden.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.1999 mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Herzrhythmusstörungen beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Damit könne wenigstens die Hälfte dessen verdient werden, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er als Berufskraftfahrer eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe und insbesondere wegen seiner Herzerkrankung nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen.

In einem ärztlichen Gutachten auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung vom 24.08.1999 kam der Arzt für Innere Medizin und Betriebsmedizin M. zu dem Ergebnis, dass noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, allerdings keine Fahr- und Steuertätigkeit mehr, keine Tätigkeit mit Absturzgefahr und keine Tätigkeiten an ungeschützten laufenden Maschinen. Der früher ausgeübte Beruf des Berufskraftfahrers könne bei dem genannten Leistungsbild nicht mehr ausgeübt werden.

In einem weiter eingeholten kardiologischen Gutachten vom 27.11.1999 kam der Sachverständige Dr. F. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der vorliegenden Erkrankungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht unter Akkordbedingungen, nicht mit hohem Zeit- und Termindruck, nicht an unfallgefährdeten Betriebspunkten wie auf Leitern oder Gerüsten, an laufenden Maschinen oder Bändern zumutbar seien. Nicht möglich sei auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers im Kraft- oder Personenverkehr.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger zwar keinen Beruf erlernt, jedoch zuletzt eine Anlerntätigkeit verrichtet habe. Er müsse sich daher auf alle ungelernten Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher einfachster Art, verweisen lassen. Solche Tätigkeiten seien z.B. Mitarbeiter bei einer Poststelle eines größeren Unternehmens bzw. einer Behörde (Posteingang, Postsortier- und -verteildienst), Pförtner oder Bürohilfskraft in Registratur, Ablage oder Archiv. Solche Tätigkeiten könnten nach den ärztlichen Feststellungen noch vollschichtig verrichtet werden. Die bestehenden Leistungseinschränkungen seien nicht so schwerwiegend, dass trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden müsste. Der Kläger sei somit noch in der Lage, die für ihn maßgebliche gesetzliche Lohnhälfte nach § 43 Abs. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu verdienen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.03.2000 Klage erhoben.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Auskünft...

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