Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 12.11.1990; Aktenzeichen S 1 K 64/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab 12.02.1990 Krankengeld nach Beginn der sogenannten 2. Blockfrist zusteht.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und seit 11.02.1987 ununterbrochen arbeitsunfähig geschrieben, und zwar zunächst wegen akuter Lumbalgie, zu der sich später eine depressive Erkrankung gesellte, die bis jetzt fortbesteht. Seither hat der Kläger, der bei der N. V. als Schlosser tätig war, weder gearbeitet noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden; von der Beklagten hat er nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums Krankengeld in der Zeit vom 26.03.1987 bis 10.08.1988 bezogen (78 Wochen unter Einschluß des Lohnfortzahlungszeitraumes). Mit Schreiben vom 24.06.1988 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, daß mit Beginn des nächsten 3-Jahres-Zeitraumes „ab 12.02.1990” ein Anspruch auf Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen Wiederaufleben könne.
Am 25.01.1990 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der fortbestehenden depressiven Erkrankung die Wiedergewährung von Krankengeld ab 12.02.1990. Mit Bescheid vom 02.03.1990 hat die Beklagte dies unter Berufung auf § 48 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 5 (SGB 5) abgelehnt; die früheren, dem Kläger günstigeren Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht mehr anwendbar. Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch eingelegt, für ihn müsse weiterhin das frühere Recht der RVO gelten. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB 5 sei ansonsten verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.1990 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, daß zwar ein Krankengeldanspruch des Klägers nach den von der Rechtsprechung zu dem bis 31.12.1988 geltenden Recht wiederaufgelebt wäre; seit 01.01.1989 habe sich jedoch eine Änderung ergeben. Nach § 48 Abs. 2 SGB 5 könne mit Beginn eines neuen 3-Jahres-Zeitraums ein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, wegen derselben Krankheit nur noch geltend gemacht werden, wenn der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert und in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate zum einen nicht wegen der Krankheit arbeitsunfähig und zum anderen erwerbstätig gewesen sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger jedoch nicht. Mangels entsprechender Übergangsregelung im Gesundheits-Reformgesetz müsse die neue Regelung auch für den Kläger gelten. Davon könne in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Meinung der Spitzenverbände der Krankenkassen nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Krankengeldanspruch mit Beginn einer neuen Blockfrist schon vor dem 01.01.1989 wiederaufgelebt sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, die durch Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 12.11.1990 abgewiesen wurde. Gegen das am 23.01.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.02.1991 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, im Hinblick auf den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsatz der „Einheit des Versicherungsfalls” habe er den Anspruch auf Krankengeld – auch für spätere Blockfristen – bereits vor Inkrafttreten des SGB 5 erworben, so daß weiterhin für ihn der bis 31.12.1988 geltende § 183 Abs. 2 a.F. RVO gelte. Danach stehe ihm Krankengeld mit Beginn der 2. Blockfrist alleine aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit und Mitgliedschaft zu. Würde man dies anders sehen, wäre die jetzige Regelung des § 48 SGB 5 verfassungswidrig, da sie ihn in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Grundgesetz (GG) verletze.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.11.1990 und des Bescheides vom 02.03.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1990 zu verurteilen, Krankengeld ab 12.02.1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld ab 12.02.1990, da die Voraussetzungen hierfür gem. §§ 44 ff. SGB 5 nicht vorliegen, die früheren Vorschriften der RVO für ihn nicht anwendbar sind und § 48 Abs. 2 SGB 5 jedenfalls nicht insoweit verfassungswidrig ist, als sie den Kläger vom Bezug von Krankengeld mit Beginn der 2. Block...