Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Alhi kann eine derzeit vermietete Eigentumswohnung als privilegiertes Vermögen iSd § 6 Abs 3 Nr 3 Alhi-VO anzusehen sein, wenn es nach den gesamten Umständen des Einzelfalles glaubhaft ist, dass die Eigentumswohnung der späteren Alterssicherung dienen soll.

 

Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 17.07.2001)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.07.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der Anrechnung von Vermögen.

Die am 1959 geborene Klägerin hatte nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosenhilfe Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 13.08.1996 bis zum 19.11.1996 bezogen; danach erhielt sie von der Erziehungsgeldkasse des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes Erziehungsgeld bis zum 23.09.1998.

Nach Ablauf des Erziehungsgeldbezuges meldete sie sich am 14.10.1998 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.10.1998 auf der Basis des Bemessungsentgelts von 430 DM, das zuletzt der Leistungsbewilligung vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes im Jahr 1996 zu Grunde gelegen hatte. Der Leistungssatz in der Leistungsgruppe D/1 belief sich auf 146,23 DM wöchentlich. Ab dem 01.01.1999 belief sich der Leistungssatz bei gleich bleibendem Bemessungsentgelt auf 146,51 DM wöchentlich.

Nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs mit dem 15.06.1999 stellte die Klägerin am 24.06.1999 einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.

Aus den von der Klägerin zu dem Leistungsantrag eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der Ehemann der Klägerin aus einem bis zum 16.07.1999 befristeten Beschäftigungsverhältnis bei den F.-Werken in den Monaten März bis Mai 1999 ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt von 3.084,31 DM erzielt hatte. Der Ehemann war weiter Inhaber eines Gewerbebetriebes, wobei sich der geschätzte Nettogewinn für 1999 nach den Angaben der Klägerin auf 1.700 DM/Monat belief. An Versicherungsbeiträgen war im Jahr 1999 ein Betrag von 380,80 DM/Quartal angefallen. Die Klägerin legte weiter Unterlagen zu einer ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung in R. vor, die sie im Jahr 1991 zu einem Preis von 165.990 DM angeschafft hatten. Diese Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 99,38 qm war zu einem Mietzins von monatlich 1.000 DM vermietet. Die jährlich zu entrichtende Grundsteuer belief sich auf 315,35 DM. Für die Anschaffung der Wohnung hatten die Klägerin und ihr Ehemann ein Bauspardarlehen in Höhe von 155.000 DM aufgenommen; die Restschuld aus diesem Bauspardarlehen belief sich am 31.12.1998 auf 74.261,45 DM. Der Rückkaufswert aus zwei Lebensversicherungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes belief sich zum 01.11.1999 auf einen Betrag von 18.184 DM bzw. 18.434 DM.

Mit Bescheid vom12.11.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Klägerin und ihr Ehegatte, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, über ein Vermögen in Höhe von 128.346,55 DM (einschließlich des Verkehrswertes der vermieteten Wohnung) verfügten, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000 DM verblieben 112.346,55 DM. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (430 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 261 Wochen nicht bedürftig sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie kein Vermögen in Höhe von 128.346,55 DM hätten. Sie hätten in Ro. (gemeint war: R. am N.) eine Eigentumswohnung. Sie seien wegen der Selbständigkeit Ihres Mannes in das Saarland gekommen. Ob sie wieder nach Ro. ziehen würden, sei nicht bekannt. Die Eigentumswohnung sei noch nicht vollständig bezahlt; es seien noch ca. 50.000 bis 60.000 DM Schulden vorhanden. In S. wohnten sie zur Miete; sie zahlten 1.100 DM Kaltmiete. Die Eigentumswohnung sei aus diesem Grund vermietet; sie erhielten von dieser Wohnung 1.000 DM Miete.

Zu den abgeschlossenen Lebensversicherungen gab der Ehemann der Klägerin an, dass diese zur Alterssicherung gedacht seien. Bei Abschluss der Versicherungen sei ausgerechnet worden, dass, wenn das Guthaben nach Fälligkeit noch für die Zeit bis zum Eintritt der Rente festgelegt würde, eine monatliche Rente bis zum Lebensende gezahlt werden könnte.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000 als unbegründe...

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