Das Urteil is rechtskräftig
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 28.02.1994; Aktenzeichen S 4 U 142/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom28. Februar 1994 sowie der Bescheid des Beklagten vom 27. April 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. September 1992 aufgehoben.
Der Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Klägerin über den Monat Mai 1992 hinaus Folgen eines Unfalles vom 07. Mai 1988 vorliegen, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unverändert 30 v.H. führen.
Die am 22. Juli 1981 geborene Klägerin wurde am Unfalltag auf dem Heimweg von der Schule von einem Auto angefahren. Mit Bescheid vom 26. April 1990 wurde ihr eine Teilrente nach einer MdE von 30 v.H. als Dauerrente gewährt. Als Folgen des geschützten Unfalles wurden anerkannt:
„In Fehlstellung mit Beinverkürzung knöchern ausgeheilter Oberschenkelbruch links; Bewegungseinschränkung linkes Knie und oberes Sprunggelenk links; Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel; Narben linker Ober- und Unterschenkel, folgenlos ausgeheilte Lungenkontusion links; ausgeheiltes ohroffenes Schädelhirntrauma; leicht hinkender Gang links”.
Der Rentengewährung lagen ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 27. März 1990, erstellt von dem Neurologen … zugrunde nebst einem psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen Doenges, Wadern, vom 22. März 1990 sowie ein unfallchirurgisches Gutachten von …, vom 10. April 1990.
Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens erstellte … ein zweites Rentengutachten vom 26. Februar 1992, in dem er die noch bestehenden Unfallfolgen wie folgt zusammenfaßte:
- fest knöchern in Fehlstellung verheilte Oberschenkelfraktur links;
- posttraumatische Beinverkürzung links;
- geringer, traumatisch bedingter Beckenschiefstand links;
- ohne faßbare Folgen ausgeheiltes Schädel-Hirn-Trauma.
Er stellte eine wesentliche Besserung der Verhältnisse fest und schätzte die seither noch vorliegende MdE mit 20 v.H. ein; und zwar habe sich die Beinlängenverkürzung auf 1,5 cm reduziert; laut Befund der Universitätsklinik Homburg bestehe nach komplettem Achsenausgleich ein radiologisch feststellbarer Außendrehfehler von 12°, der nicht korrekturbedürftig sei; die äußerlich sichtbare Deformation des Oberschenkels habe sich verbessert. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17. März 1992 führte … Saarbrücken, aus, dem von … erstatteten Gutachten könne nicht gefolgt werden; es bestehe nur noch eine Beinlängendifferenz von 1,5 cm sowie ein Drehfehler von 12° mit möglicherweise Beeinträchtigung der Wirbelsäule; die MdE betrage nur noch 10 v.H. Gestützt hierauf entzog der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 1992 die bisher gewährte Rente mit Ablauf des Monats Mai 1992.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03. September 1992 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) eine Begutachtung durch … Saarlouis, veranlaßt. In seinem fachorthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 02. März 1993 hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, im Verhältnis zum Gutachten vom 10. April 1990, das der Rentengewährung zugrunde lag, habe die am 14. Februar 1992 von Herrn … durchgeführte Untersuchung, auf die sich sein zweites Rentengutachten vom 26. Februar 1992 stützte, wesentliche Besserungen ergeben, und zwar seien eine Zunahme der Beinmuskulatur festgestellt worden und die Normalisierung der Kniestreckung sowie die Normalisierung der Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk; durch die Kräftigung des Muskelmantels sei auch eine Verbesserung der äußerlich sichtbaren Deformation des Oberschenkels wahrscheinlich eingetreten; daneben sei es zu einer Aufrichtung des Oberschenkelknochens mit Verminderung, aber nicht Aufhebung der Varusfehlstellung des linken Femur und der Rückversetzung des körperfernen Oberschenkelschaftes gekommen; bezüglich der ausgemessenen Beinverkürzung sei entgegen den Angaben des Gutachters eine Befundverbesserung nicht eingetreten; sie betrage jeweils ausgemessen 1,5 cm; dieser Wert sei auch heute noch reproduzierbar; als wesentliche Änderungen seien hierbei die Normalisierung der Sprunggelenksbeweglichkeit links gegenüber rechts sowie die Kräftigung der Beinmuskulatur eingetreten; die Verbesserung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes sei nicht als so wesentlich anzusehen, da für eine ungestörte Funktion des Beines 15° mehr oder weniger viel einschneidendere Bedeutung hätten als etwa ein Streckdefizit; dies wiederum habe bereits bei Festlegung der ersten Dauerrente nicht vorgelegen; die Kürzung des MdE-Satzes durch … um 10 v.H. sei völlig korrekt und nachvollziehbar; eine weitergehende Kürzung des MdE-Satzes sei nicht zu vertreten; schließlich bestehe die ausgleichsbe...