rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 18.03.1997; Aktenzeichen S 11 U 11/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. März 1997 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. April 1995 verurteilt, der Klägerin ab 01. Juni 1995 eine Dauerrente in Höhe von 50 vom Hundert der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klä gerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente.
Die Klägerin betrieb zusammen mit ihren Eltern eine Mandelbrennerei und einen Süßwarenstand, mit dem sie während der Saison an Jahrmärkten in Nordrhein-Westfalen teilnahm. Ehrenamtlich war die Klägerin im Deutschen Schaustellerbund tätig. Am 25.04.1993 erlitt sie auf der Heimfahrt von einem Kirmesplatz in L einen schweren Unfall, als der von ihr gesteuerte Pkw mit einem Lkw zusammenstieß. Bei der Erstaufnahme im Evangelischen Krankenhaus in V wurden bei der Klägerin Frakturen beider Oberschenkel und des rechten Oberarmes, eine offene Schädelfraktur, Mittelgesichtsverletzungen sowie ein Hirnödem festgestellt. Am 07.05.1993 stürzte die Klägerin infolge eines Durchgangssyndroms aus dem Krankenhausbett und zog sich eine Humerus-Trümmerfraktur rechts zu. Vom 19.07. bis 30.07.1993 wurde sie in der Neurologischen Klinik I und danach bis zum 07.08.1993 in der Unfallchirurgischen Abteilung der Klinik B in Bad T weiter stationär behandelt. Anschließend war sie bei dem Chirurgen Dr. N in ambulanter Behandlung.
Die Beklagte holte Gutachten auf chirurgischem, neurologischem und hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet ein. Der neurologische Gutachter Dr. T stellte als Unfallfolgen ein angedeutetes Stirnhirn-Syndrom und eine Schwäche der Zehenheber 2 bis 5 rechts fest. Das Stirnhirn-Syndrom habe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. und die Zehenheberschwäche zu einer MdE von weniger als 10 v.H. geführt. Der hno-ärztliche Gutachter Dr. G diagnostizierte eine fast komplette Anosmie (Geruchsverlust) und schätzte die MdE mit 10 v.H. ein. Prof. Dr. N1 benannte als Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet eine reizlose, kosmetisch nicht ganz befriedigende Narbenbildung an der Stirn, eine Kraftminderung bei der Drehung des rechten Armes im Schultergelenk, eine Bewegungseinschränkung im Schulter- und im Ellenbogengelenk, eine Narbenbildung am rechten Oberarm, eine Verdickung des körperfernen Oberarmendes rechts, eine Braunfärbung der Haut auf der Beugeseite des Unterarmes, eine Gefühlsminderung auf der Innenseite des Oberarmes und der Streckseite des Unterarmes rechts, eine Verformung des Oberarmkopfes, liegendes Metallmaterial, eine Verdickung des Oberarmknochens und eine feste Knochennarbe sowie eine Gang- und Standbehinderung, eine Schwellneigung des körperfernen Oberschenkels links und der körperfernen Hälfte des Unterschenkels rechts einschließlich Sprunggelenk und Fuß mit leichter Dellenbildung am Unterschenkel rechts, eine aufgrund der beidseitigen Schädigung nicht im Seitenvergleich nachweisbare, aber anzunehmende Muskelminderung beider Beine, Narbenbildungen, eine geringe Braunfärbung der Haut im Bruchgebiet des rechten Unterschenkels und Glänzen der Haut in dieser Gegend und am Fußrücken, einen leichten Reizzustand des körperfernen Unterschenkeldrittels in Form einer Temperaturerhöhung, Knochennarben, eine Verdickung des Oberschenkelknochens, liegendes Metallmaterial, eine Asymmetrie des rechten Sprunggelenksspalts und eine Kalksalzminderung am rechten Sprunggelenk sowie subjektive Beschwerden. Die Schädigungen am linken Arm bewertete er mit einer MdE um 15 v.H., die Schädigungen am linken Bein mit 10 v.H. und die Schädigungen am rechten Bein mit 20 v.H. Unter Einbeziehung der Ergebnisse der Zusatzgutachten bildete er die Gesamt-MdE mit 50 v.H. Durch Gebrauch und Gewöhnung sei eine Besserung der Unfallfolgen zu erwarten.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.1994 eine vorläufige Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. ab 31.03.1994 und erkannte als Unfallfolgen an: ein angedeutetes Stirnhirn-Syndrom, einen fast vollständigen Verlust des Geruchsinns, eine kosmetisch nicht ganz befriedigende Narbenbildung an der Stirn, eine Gebrauchsbehinderung des rechten Armes mit Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, eine Narbe am rechten Oberarm, eine herabgesetzte Berührungsempfindung an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der Streckseite des rechten Unterarmes, reizlos liegendes Osteosynthesematerial, eine Gebrauchs- und Gangbehinderung des rechten Beines, eine Muskelverschmächtigung des rechten Beines, eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels, des rechten Fußgelenkes und des rechten Fußrückens, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes, Narben am rechten Bein bei liegendem Osteosynthesematerial und eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgele...